Regelungen zur Teilzeitarbeit – das müssen Sie beachten.

Teilzeitarbeit wird immer beliebter. Innerhalb von 10 Jahren nahm der Anteil der Teilzeitarbeiter um 43 Prozent zu. Interessant ist die Teilzeitarbeit vor allem für Frauen, die so die Möglichkeit haben, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung, nur aus wichtigem Grund dürfen Arbeitgeber den Antrag ablehnen.

Arbeitgeber sind nicht immer erbaut, wenn Mitarbeiter eine Teilzeitstelle beantragen. Begründet wird das oft mit einem höheren organisatorischen Aufwand und höheren Kosten. Anne Kronzucker aus der juristischen Abteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung sieht das aber anders. Mitarbeiter, denen flexiblere Arbeitszeiten geboten werden, sind motivierter, brennen seltener aus und aufgrund gesetzlicher Regelungen hält sich auch der Aufwand für die Arbeitgeber in Grenzen. So darf ein Mitarbeiter, unabhängig davon, ob ein vorheriger Antrag abgelehnt oder angenommen wurde, frühestens nach zwei Jahren einen erneuten Antrag auf Änderung der Arbeitzeit stellen. Damit soll vermieden werden, dass die Arbeitgeber zu hohen Aufwand betreiben müssen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung fasst die wichtigsten Punkte zur Teilzeitarbeit zusammen:

Wann gilt der Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit?
Bei einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern (Auszubildende werden nicht mitgerechnet) haben Mitarbeiter einen rechtlichen Anspruch, ihre Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitstelle umzuwandeln (§ 8 Absatz 1 TzBfG). Der Arbeitnehmer darf einen Antrag stellen, wenn er länger als ein halbes Jahr im Betrieb arbeitet. Der Antrag muss drei Monate im Voraus gestellt werden, der Arbeitgeber muss bis zu einem Monat vorher dazu Stellung nehmen. Reagiert der Arbeitgeber nicht, wird der Antrag als angenommen gewertet.

Ablehnen dürfen Arbeitgeber nur aus wichtigen Gründen, die sie auch beweisen müssen. So müssen sie zum Beispiel darlegen, dass keine passende Ersatzkraft gefunden werden kann. Weitere Gründe einer Ablehnung können die Gefährdung der Sicherheit, eine Störung der Arbeitsabläufe oder zu hohe Kosten sein. Anne Kronzucker rät Arbeitgebern jedoch, den Antrag nicht einfach nur abzulehnen, sondern mit dem Mitarbeiter ein klärendes Gespräch zu führen. Oft kann dadurch ein Rechtsstreit vermieden werden. In einem Gerichtsverfahren ziehen Arbeitgeber oft den Kürzeren, weil die Bewertung der Gerichte sehr streng ist.

Während Arbeitnehmer in den meisten Fällen einen Rechtsanspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit haben, gilt dies anders herum nicht. Möchte ein Arbeitnehmer später wieder Vollzeit einsteigen, muss der Arbeitgeber nicht zustimmen. Allerdings sollen Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit gestellt haben, bei der Besetzung freier Stellen im Betrieb bevorzugt behandelt werden.

Gehalt, Sozialleistungen und Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit
Grundsätzlich sollen Teilzeitbeschäftigte gleichwertig behandelt werden. Das bedeutet, dass sie in Teilzeitarbeit zwar aufgrund der geringeren Stundenzahl ein niedrigeres Einkommen haben, aber den bisherigen Stundenlohn weiter bekommen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden für Teilzeitbeschäftigte anteilmäßig gezahlt, ebenso die betriebliche Altersvorsorge. Erkrankt ein in Teilzeit beschäftigter Mitarbeiter, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Teilzeitbeschäftigte haben den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte, auch die Kündigungsfristen bleiben unverändert. Wie viele Urlaubstage einem Teilzeitbeschäftigten zustehen, hängt von der Zahl seiner Arbeitstage ab. Jemand, der nur an vier von fünf Tagen in der Woche erscheint oder drei Wochen im Monat arbeitet und eine Woche pausiert, bekommt auch nur anteilmäßig Urlaub. Arbeitnehmer, die wie ihre vollzeitbeschäftigte Kollegen jeden Tag zur Arbeit erscheinen, haben auch Anspruch auf 30 Tage Urlaub. Darüber hinaus gehende Regelungen werden im Tarifvertrag des Unternehmens festgehalten. Interne Absprachen sind immer möglich, um die beste Lösung für beide Seiten zu finden.

Viele Ausnahmeregelungen in Einzelhandel und Gastronomie
Vor allem in der Gastronomie, im Hotelgewerbe und im Einzelhandel werden Teilzeitbeschäftigungen durch zusätzliche Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge geregelt. In den betroffenen Gewerben besteht nicht immer eine Zugehörigkeit zu einem Tarifverband, sodass hier allgemein verbindliche Tarifverträge in den Vordergrund rücken. Zu den Sondervereinbarungen gehört oft ein zusätzlicher Urlaub, der branchenspezifisch variieren kann.

Grundsätzlich sollten Teilzeitbeschäftigte die gleichen Aufstiegschancen und Weiterbildungsmöglichkeiten haben wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, sind keine Menschen zweiter Klasse und sollten auch nicht so behandelt werden.