In Deutschland wurden allein im Jahr 2008 über 100.000 Tatorte mit Einbruchdiebstahl von der Polizei aufgenommen. Dabei wird vermutet, dass noch eine hohe Dunkelziffer hinzukommt von Schäden, die gar nicht an die Polizei gemeldet wurden. Regelmäßig vor den anstehenden Urlaubszeiten und zu Zeiten der früher einsetzenden Dämmerung warnt die Polizei vor möglichen Einbrüchen. Über zahlreiche notwendige Sicherheitsmaßnahmen können sich die Bewohner bei der Polizei informieren. Informationen über mögliche Schutzmaßnahmen können zudem auch bei verschiedensten Sicherheitsfirmen eingeholt werden.
Des Weiteren sind für Betroffene neben den zu treffenden Präventivmaßnahmen auch Informationen wichtig, wie für eine finanzielle Entschädigung gesorgt werden kann und was nach der Feststellung des Einbruchs zuerst zu unternehmen ist:
Präventivmaßnahmen bei einem Einbruch
Im Rahmen der Präventivmaßnahmen können wichtige Informationen bei Polizei und Sicherheitsfirmen eingeholt werden, um möglichst einen Einbruch ganz verhindern zu können. Für den Fall, dass es dennoch zu einem Schaden durch einen Einbruch kommt, ist es von Vorteil, eine Hausratpolice zu besitzen. Die Hausratversicherung haftet bei Einbruchdiebstahl und ersetzt zumindest den finanziellen Schaden. Beim Abschluss einer Hausratversicherung sollte ein Verzeichnis über alle im Haus oder der Wohnung befindlichen Wertgegenstände angelegt werden. Dies erleichtert die Festlegung der Versicherungssumme für die Hausratversicherung. Um für den Schadensfall gewappnet zu sein, ist es sinnvoll, Fotos von den Wertgegenständen aufzubewahren. Am besten sollten der Aufstellung auch die Rechnungen, sonstige Wertbelege oder Gutachten beigefügt werden. Dies erleichtert nicht nur die Feststellung der notwendigen Versicherungssumme, sondern kann im Falle eines Einbruchs als Auflistung über die gestohlenen Gegenstände herangezogen werden.
Nach einem Einbruch: Erste Schritte im Schadensfall
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Die Schadensstelle der Hausratversicherung sollte ebenfalls umgehend informiert werden. Dabei kann es durchaus passieren, dass auch nach der Begutachtung des Tatorts durch die Polizei noch immer nicht aufgeräumt werden darf. Je nach Schadenshöhe und Umfang kann eine Bitte der Schadensstelle erfolgen, alles so zu belassen, damit ein Sachverständiger der Hausratversicherung den Tatort begutachten kann. In diesem Fall darf das Chaos erst nach der Freigabe des Tatorts durch den Sachverständigen beseitigt werden.
Die Auflistung über die Wertgegenstände sollte im Schadensfall unverzüglich an die Polizei übergeben werden. Dadurch wird nicht nur erleichtert, die Höhe des Schadens durch den Einbruch zu ermitteln, sondern die Polizei kann auch die Fahndung nach den gestohlenen Wertgegenstände schnell in die Wege leiten. Da jedes Detail über den Preis und die genaue Beschreibung für die Polizei und die Versicherung wichtig ist, sollte die Liste immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden und, wie oben bereits erwähnt, mit Fotos ergänzt werden. Dies erleichtert die Arbeit der Ermittler, der Versicherung und die der Betroffenen im Schadensfall ungemein. Wer keine Liste angefertigt hat, kann diese gegebenenfalls auch nachreichen – nur sollte dabei nicht allzu viel Zeit verstreichen. Zum einen erschwert eine Verspätung die Fahndung nach dem Diebesgut und zum anderen kann seitens der Versicherung bei einer enormen Verspätung bei der Einreichung der Liste zumindest eine teilweise Verweigerung der Leistungen erfolgen.
Wertermittlung zur Aufstellung der Liste von Wertgegenständen
Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Hausratversicherung ist es notwendig, einen genauen Wert der zu versichernden Gegenstände anzugeben, um eine exakte und korrekte Versicherungssumme zu ermitteln. Dabei treten häufig die ersten Fragen auf, wie viel welcher Gegenstand eigentlich wert ist. Sachverständige können dabei eine große Hilfe darstellen, denn falls der Wert aller Gegenstände höher liegt, als die eigentliche Versicherungssumme, handelt es sich um eine Unterversicherung. Dies kann dazu führen, dass im Falle eines Schadens nur das Verhältnis von Versicherungswert zu Versicherungssumme zur Berechnung der Entschädigung herangezogen wird. Eine Unterversicherung kann beim Abschluss einer Hausratversicherung ausgeschlossen werden, wenn im Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel über den Unterversicherungsverzicht enthalten ist. Durch diese Klausel wird seitens der Versicherung auf einen Abzug von der Entschädigungssumme verzichtet. Die Entschädigung kann jedoch nicht über der vereinbarten Versicherungssumme liegen.
Da der Wert des Hausrats nicht konstant bleibt, ist es zum einen wichtig, die Liste über alle Wertgegenstände immer auf dem Laufenden zu halten und wenn notwendig, die Versicherungssumme an die Veränderung der Werte des Hausrats anzupassen.