Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich nur für sechs Monate bezogen werden. Sofern es die allgemeine Lage am Arbeitsmarkt erfordert, kann die Bezugsdauer durch eine Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate erweitert werden. Als Reaktion auf die Wirtschaftskrise im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber die Bestimmung erlassen, dass ab 1. Januar 2009 Kurzarbeitergeld bis zu 18 Monate lang bezogen werden kann. Diese Verordnung des Gesetzgebers ist für ein Jahr befristet und ist für alle Arbeitnehmer gültig, die bis zum 31. Dezember 2009 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Laut den Experten der ARAG ist diese Verordnung auch für Arbeitnehmer gültig, die bereits im Jahr 2008 von Kurzarbeit betroffen waren und diese im Jahr 2009 fortsetzen müssen.

Sollte ein Arbeitnehmer innerhalb des Bezugszeitraums für einen Monat oder eine längere Zeit wieder voll arbeiten können, wenn zum Beispiel ein größerer Auftrag an den Arbeitgeber vergeben wurde, dann wird die Bezugsfrist um diesen Zeitraum entsprechend verlängert. Sobald ein Arbeitnehmer über 3 Monate kein Kurzarbeitergeld bezieht, beginnt die Bezugsdauer erneut.

Die Auswirkung von Kurzarbeit auf die Rente

Das monatliche Entgelt ist nicht von der Kurzarbeit betroffen, die spätere Höhe der Rente wird jedoch von der Kurzarbeit beeinflusst. Die Rente ist unter anderem von der Höhe der einbezahlten Beiträge abhängig und die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem tatsächlichen Entgelt. Dies gilt auch während der Dauer der Kurzarbeit, so die ARAG Experten. Dabei spielt es keine Rolle, dass in diesem Zeitraum der tatsächliche Verdienst ohne eigenes Verschulden geringer ist. Die tatsächliche Auswirkung auf die spätere Rente ist nach Meinung der Experten der ARAG jedoch relativ geringfügig, nachdem Beitragszahlungen für die Rente letztendlich über einen langen Zeitraum entrichtet werden.