Auch wenn über die Abgeltungssteuer schon viel gesprochen wird, in Kraft treten wird sie größtenteils erst zum 1. Januar 2009.
Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) sowie Veräußerungsgewinne von Wertpapieren (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate) werden ab diesem Zeitpunkt einheitlich mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer besteuert.
Die neue Regelung gilt für alle neuen Wertpapierkäufe und Zinsanlagen ab 2009. Für Wertpapiere
(Aktien, Fondsanteile), die davor angeschafft wurden, gelten vorläufig noch die bisherigen Steuerregeln. Ausnahmen gibt es bei Zertifikaten: Wenn Anleger sie nach dem 14. März 2007 erworben haben und nach dem 30. Juni 2009 wieder verkaufen, gelten sie als Neufall.
Die fällige Abgeltungssteuer wird von den Geldinstituten einbehalten und an den Fiskus weitergeleitet. Die Steuerschuld des Anlegers ist somit abgegolten.
Die 2004 eingeführte Jahresbescheinigung der Bank über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne entfällt, was die Steuererklärung einfacher macht.
Anleger, die bisher für ihre Kapitalerträge einen Steuersatz von über 25% an das Finanzamt abgeführt haben, profitieren von der Neuregelung. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25%, stehen die Sparer aber auch nicht schlechter. Die Differenz zwischen tatsächlichem Steuersatz und den abgeführten Kapitalsteuern kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 wird die einjährige Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinne von Aktien und Fondsanteilen entfallen. Somit sind Kursgewinne nach Ablauf von 1 Jahr Haltedauer nicht mehr steuerfrei, es fällt grundsätzlich die 25-prozentige Abgeltungssteuer an.
Zur gleichen Zeit das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft. Anleger müssen nunmehr Dividendenzahlungen und Kursgewinne von Aktien zu 100% versteuern, nicht wie bisher zu 50%. Einen Steuervorteil von Dividenden gegenüber Zinsen gibt es nun nicht mehr.
Die Sparerfreibeträge bleiben erhalten, neu ist die Einführung eines Sparer-Pauschbetrags ab 2009 für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Im Pauschbetrag werden der bisherige Sparer-Freibetrag (750 Euro pro Person) und der Werbungskosten-Pauschbetrag (51 Euro pro Person) zusammengefasst.
Somit bleiben am Ende wie bisher 801 Euro an Kapitaleinkünften pro Jahr und Anleger steuerfrei.
Die Möglichkeit, bei höherem Aufwand die tatsächlichen Geldanlagekosten als Werbungskosten
steuerlich geltend zu machen, entfällt zukünftig.
Gestrichen wurde außerdem der Spekulationsfreibetrag für Kursgewinne von 512 Euro jährlich.
Um die Abgeltungssteuer zu vermeiden, können Kleinanleger wie bisher einen Antrag auf Nichtveranlagung beim Finanzamt einreichen.
Innerhalb des zulässigen Gesamtrahmens (801 Euro) bieten weiterhin die Freistellungsaufträge die Möglichkeit, Kapitaleinkünfte vor dem Übertrag an den Fiskus zu sichern.
Mit Hilfe der Verlustverrechnung können Steuerpflichtige für eine Übergangszeit bis 2013 realisierte Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (Verluste, die nach dem bisherigen Steuerrecht entstanden sind bzw. noch entstehen) mit Einkünften aus dem Verkauf von Kapitalanlagen (zum Beispiel Gewinnen aus Aktien und Fondsverkäufen) verrechnen.
Eine Verrechnung mit Dividendenausschüttungen oder Zinseinkünften ist, wie auch nach bisherigem Recht, nicht erlaubt mit einer Ausnahme: Auf kapitalbildende Lebensversicherungen wird die neue Abgeltungssteuer nicht angewandt. Hier wird es bei der geltenden Regelung bleiben, dass nur 50% des Ertrags steuerlich erfasst wird, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und eine Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgt. Andernfalls ist der gesamte Ertrag zu versteuern.
Unter bestimmten Bedingungen sind Altverträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden, weiterhin komplett steuerfrei.