Die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt in den alten Bundesländern auf 5.300 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern sinkt die dagegen auf 4.500 Euro monatlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird von bislang 42.750 um 450 Euro auf 43.200 Euro Jahresverdienst steigen, was einem regelmäßigen Monatseinkommen von 3.600 Euro entspricht. Dieser Wert gilt bundesweit.
Neben der Beitragsbemessungsgrenze gibt es die Jahresarbeitsentgeltgrenze die bestimmt, ab welchem Gehalt einem Pflichtversicherten der Wechsel in die private Krankenversicherung erlaubt ist. Die Grenze zur Versicherungspflicht steigt 2008 um 450 Euro auf bundesweit 48.150 Euro, was einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.012,50 Euro entspricht.
In der Arbeitslosenversicherung sinkt der Beitragssatz zum 01.01.2008 von 4,2 auf 3,3 Prozent des Bruttolohns. Beitragszahlungen werden jeweils hälftig von Arbeitnehmer und -geber erbracht.
Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen bedeuten zum Beispiel für einen Durchschnittsverdiener mit 30.000 Euro Jahresgehalt eine Einkommensverbesserung von 135 Euro pro Jahr. Beträgt der Jahresverdienst 60.000 Euro, steigt die Entlastung auf 270 Euro in den alten Bundesländern und 243 Euro in den neuen Bundesländern.