Klauseln in Techem-Verträgen teilweise nichtig

  1. 21.12.2007 13:12
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  3. Tarifeverzeichnis

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Interessen der Stromverbraucher bei der Gerätemiete zur Messung des Wärmeverbrauchs gestärkt. Eine Mietbindung von zehn Jahren zieht eine unangemessene Benachteiligung der Stromkunden mit sich. Das Gericht reagierte damit auf eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und erklärte eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen des Marktführers Techem Energy Services für unwirksam. Die Verbraucherzentrale gibt an, dass von diesem Urteil eine sechsstellige Zahl von Verträgen betroffen sind.

Im Vertragsformular von Techem steht, dass der Verbraucher zehn Jahre an die Nutzung des Messgeräts, was an der Heizung angebracht wird, gebunden ist. Die Vertragsbindung verlängert sich um weitere zehn Jahre, sofern nicht drei Monate vor Vertragsende gekündigt wird. Der BGH befand, dass damit das wirtschaftliche Risiko für die Nutzung der Geräte auf den Verbraucher abgewälzt wird, der an den Vertrag gebunden bleibe. Weder ein Anbieterwechsel noch ein Austritt aus dem Vertrag sei so für den Stromkunden möglich, was den Kunden unzumutbar benachteilige.
Die Vertragsbestimmung wurde damit für nichtig erklärt, Techem kann sich nicht mehr darauf berufen. Gleichzeitig wurde eine weitere Klausel für nichtig erklärt die besagte, dass Techem das Recht zur Rücknahme des Geräts bei Zahlungsverzug des Kunden hat.





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