Der Eilantrag der Deutschen Telekom AG gegen die im Juni 2007 durch die Bundesnetzagentur erlassene Regulierungsverfügung bezüglich der Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) wurde vom Verwaltungsgericht Köln in den wesentlichen Punkten abgelehnt.
Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass die Deutsche Telekom AG (DT AG) ihren Wettbewerbern neben der Zugangsgewährung zu TAL, ebenfalls den Zugang zu ihren Kabelleerrohren und Kabelverzweigern gewähren muss. Stehen freie Leerrohr-Kapazitäten nicht zur Verfügung, muss Zugang zu unbeschalteter Glasfaser gewährt werden. Wettbewerber sollten damit in die Lage versetzt werden, eigene Hochgeschwindigkeitsnetze aufbauen zu können. Die DT AG wollte mit ihrem gerichtlichen Eilantrag erreichen, dass diese Maßnahmen ausgesetzt werden.
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die verfügten Zugangsverpflichtungen bestehen bleiben. Zur Entscheidung über die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG zur Offenlegung von Informationen zu den Zugangsmöglichkeiten wird das Verwaltungsgericht das Ergebnis der Hauptsache abwarten. Das Gericht hat somit die Entscheidung der Bundesnetzagentur weitgehend bestätigt.
"Ich begrüße die Entscheidung und hoffe, dass laufende Gespräche zwischen der Deutschen Telekom und interessierten Wettbewerbern zur Leerrohrnutzung bald einen erfolgreichen Abschluss finden werden. Es besteht die Chance, noch mehr Investitionen zum Ausbau der Glasfaserinfrastruktur im Anschlussbereich anzustoßen und die sollte genutzt werden", sagte Präsident Kurth.