In einem Urteil zur Überlassung von Strom- und Gasnetzen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am 29.01.2007 entschieden, dass bisherige Energieversorger verpflichtet sind, Teile ihres Versorgungsnetzes an einen Wettbewerber zu verkaufen, wenn dieser einen neuen Konzessionsvertrag mit einer Kommune abgeschlossen hat. Das gesprochene Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Südhessische Energie AG (HSE) wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung für die gesamte Energiewirtschaft versuchen, den Fall zur Klärung vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe bringen.
Bisher bestand die Regelung, dass nach Ablauf der Vertragslaufzeit der bisherige Energieversorger dazu verpflichtet war, die Leitungsnetze an den neuen Versorger zu verkaufen. Das neue Energiewirtschaftsgesetz von 2005 besagt jedoch, dass die Netze in einem solchen Fall "zu einem angemessenen Preis zu überlassen sind." Die HSE und das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 24. April 2007) waren der Rechtsauffassung, dass demnach auch eine Verpachtung möglich ist. Das OLG Frankfurt hingegen stellt nun mit seinem Urteilsspruch fest, dass das Eigentum an den Netzen zu übertragen ist.
In einem Konzessionsvertrag ist geregelt,
in welchem Umfang eine Kommune einem Strom- oder Gasversorger erlaubt, öffentliche Verkehrswege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen zu nutzen. Für die Stromversorgung in Seeheim-Jugenheim (Kreis Darmstadt-Dieburg) und die Gasversorgung in Bürstadt (Kreis Bergstraße) wurden Konzessionsverträge an das GGEW und die EnergieRied neu vergeben. Die HSE bot gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz Pachtverträge an. GGEW und EnergieRied lehnten die Verpachtung ab. Unter Verweis auf die bislang üblichen vertraglichen Regelungen klagten sie nun in 2. Instanz vor dem OLG Frankfurt auf „die Übertragung des Eigentums an den Netzen".
Die HSE ist der Auffassung, dass dieses Verfahren mittlerweile überholt ist. In § 46 des neuen Energiewirtschaftsgesetzes heißt es, dass Versorgungsnetze "zu einem angemessenen Preis zu überlassen sind", was nach Ansicht der HSE die Verpachtung einschließt.
Der Urteilsspruch des OLG Frankfurt hat keinerlei Auswirkungen auf die Versorgung der Verbraucher mit Strom und Gas, denn die Lieferverträge sind nicht betroffen.