Vor dem Landgericht Dortmund hat der Gaslieferant LichtBlick den Erlass von Einstweiligen Verfügungen gegen die beiden Gasnetzbetreiber E.On Gastransport AG & Co. KG und RWE Transportnetz Gas GmbH erwirkt. Den Gasbetreibern gegenüber geäußerte Zahlungsvorbehalte müssen demnach anerkannt und Billigkeitskontrollen ihrer Netzentgelte nach § 315 BGB zugelassen werden. Die in der Kooperationsvereinbarung Gas enthaltene Schiedsgerichtsklausel, die den ordentlichen Rechtsweg für den Streitfall ausschließen soll, wurde für nichtig erklärt
"Der Versuch der Gasnetzbetreiber, sich von der Rechtsprechung abzukoppeln und Netznutzungsentgelte ohne Billigkeitskontrolle festlegen zu wollen, ist gescheitert.", kommentiert Heiko von Tschischwitz, Geschäftsführer von LichtBlick die Entscheidung. "Wesentliche Eckpunkte der Kooperationsvereinbarung Gas sind damit hinfällig. Sie muss geändert werden."
RWE Transportnetz Gas und E.ON Gastransport sind marktgebietsaufspannende Netzbetreiber. Den Netzzugang haben sie in den Bilanzkreisverträgen davon abhängig gemacht, dass LichtBlick die einseitigen Vertragsbedingungen anerkennt und die Höhe der Entgelte akzeptiert. Als LichtBlick dazu nicht bereit war, verweigerten die Netzmonopolisten den Zugang zum Netz. Mit Hilfe der jetzt erwirkten Einstweiligen Verfügung muss der Netzzugang unter den von LichtBlick formulierten Bedingungen und Vorbehalten gewährt werden.
Zurzeit bietet LichtBlick flächendeckend in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern ein Biogas-/Erdgasprodukt an. LichtBlick ist ein von der etablierten Energiewirtschaft komplett unabhängiges, privates Gasunternehmen, das zukünftig bundesweit ein besonders klimafreundliches Ökogas anbieten wird. LichtBlick versorgt zurzeit etwa 8.500 Gaskunden und 400.000 Stromkunden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die weitere Belieferung der Kunden wurde durch die jetzt erwirkte Entscheidung sichergestellt.