Im Einkommenssteuergesetzt wird unter § 10 Abs. 1 Nr. 2a/Abs. 3 die Möglichkeit des Abzugs von Sonderausgaben von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung betragsmäßig beschränkt.
Diese Beschränkung hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig, da es die gesetzlichen Höchstbeträge dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichten, angemessenen Krankenversicherungsschutz zu erlangen.
Das Bundesverfassungsgericht wurde daher mit der Frage betraut.
Im vorliegenden Fall (1997) handelte es sich um die Familie eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts und seiner nicht berufstätigen Ehefrau mit 6 Kindern. Die gesamte Familie war privat kranken- und pflegeversichert, wobei sich die Beiträge auf 36.032,47 DM beliefen. Die Familie machte demnach in ihrer Einkommensteuererklärung 1997 insgesamt Vorsorgeaufwendungen von ca. 66.000 DM geltend, darunter die genannten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Das Finanzamt ließ unter Hinweis des oben genannten Paragraphen jedoch nur 19.830 DM zu.
Nun wurde vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass der genannte Paragraph sowie alle nachfolgenden Fassungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sofern der Abzug der Sonderausgaben die eingezahlten Versicherungsbeiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegeversicherung nicht ausreichend erfasst, die notwendig sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Neuregelung zu treffen. Bis da hin bleiben die betreffenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sowie die Nachfolgeregelungen weiter anwendbar.