Bundesgerichtshof billigt Kürzung von Stromnetzentgelten

  1. 26.08.2008 11:31
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In einer Pressemitteilung hat der Bundesgerichtshof am 14.08. verkündet, dass die Kürzungen von Stromnetzentgelten durch die Regulierungsbehörden im Wesentlichen bestätigt wurden.

Der Kartellsenat des BGH hat sich in 6 Beschlüssen mit der Bildung der Entgelte für die Durchleitung von Strom durch fremde Stromnetze beschäftigt.

In der Verhandlung wurden auch wesentliche Fragen der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (StromNEV) geklärt. Die zugrunde liegenden Entscheidungen der verfahrensbeteiligten Regulierungsbehörden wurden mit den Beschlüssen weitgehend bestätigt. Diese hatten von den Netzbetreibern beantragte Entgelte um bis zu 20% gesenkt.

Die Verfahren basieren rechtlich auf den Regelungen der §§ 20 ff. EnWG, wonach Betreiber von Energieversorgungsnetzen grundsätzlich verpflichtet sind, jedermann Netzzugang gewähren. Die Netzbetreiber können hierzu jedoch ein Entgelt verlangen. Die Höhe des Entgelts muss durch die jeweils zuständige Regulierungsbehörde genehmigt werden und muss vom Netzbetreiber dabei kostenorientiert bestimmt werden.

Als Basis für diese kostenorientierte Berechnung wird die Stromnetzentgeltverordnung herangezogen. Nicht nur reine Kostenfaktoren werden berücksichtigt, sondern auch ein Gewinn für die Netzbetreiber. Dies erfolgt meist in Form einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals.

Im Rahmen von Genehmigungsverfahren kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Regulierungsbehörden und den Netzbetreibern über die Auslegung einzelner Vorschriften aus der Stromnetzentgeltverordnung.

Dem Stromgiganten Vattenfall Europe Transmission GmbH wurde, wie auch den anderen vier großen Stromnetzbetreibern von der Bundesnetzagentur beantragte Entgelte gekürzt. Die
Landesregulierungsbehörden Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sind in ihrem Zuständigkeitsbereich ebenso vorgegangen und haben die Entgelte für kommunale Stromnetzbetreiber gekürzt.

Die Berechnungen der Regulierungsbehörden wurden vom BGH weitgehend gebilligt. Insbesondere die von den Behörden im Rahmen der Restwertermittlung nach § 32 Abs. 3 StromNEV gewählten Ansätze, was zu Abzügen bei den Kostenpositionen "kalkulatorische Abschreibung" und "kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung" führt, wurden bestätigt.

Weitere Begrenzungen für die Entgelthöhe ergeben sich aus der so genannten doppelten Deckelung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Rahmen von § 7 StromNEV a.F. sowie der lediglich kalkulatorischen Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV. Nur in einzelnen Punkten gelang es den Stromnetzbetreibern, sich durchzusetzen. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sind bei der Ermittlung des zu verzinsenden Eigenkapitals zu berücksichtigen. Außerdem können gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr auch bei der so genannten Verlustenergie nach § 10 StromNEV kostenmäßig angesetzt werden.

Auch die Frage, wie mit Mehrerlösen zu verfahren ist, die die Netzbetreiber vor der ersten Erteilung der Genehmigung vereinnahmt haben, wurde durch die Beschlüsse des BGH geklärt. Solche Mehrerlöse sind angefallen, weil die Netzbetreiber bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörden im Zusammenhang mit einer Übergangsbestimmung überhöhte Entgelte gefordert haben. Es wurde nun insoweit klargestellt, dass die Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung zwar auch für diesen Zeitraum Geltung beansprucht, eine Rückabwicklung der betroffenen Vertragsbeziehungen aber nicht in Betracht komme. Die Mehrerlöse seien vielmehr in der nächsten Kalkulationsperiode entgeltmindernd zu berücksichtigen. Im Falle des Stromgiganten und Netzbetreibers Vattenfall reduziert sich der für den nächsten Genehmigungszeitraum anzusetzende Betrag für die Netzdurchleitung dadurch um ca. 50 Mio. Euro.





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