Entscheidungsprozess zu Rentenabschlag geht voran

  1. 01.09.2008 21:15
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Der 5. Senat des Bundessozialgerichts bestätigte, dass auch weiterhin ein Abschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt wird, wenn Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr beginnen, bzw. der Versicherte bei einer Hinterbliebenenrente vor dem 60. Lebensjahr verstorben ist.

Die Entscheidung erfolgte in vier Musterprozessen und führte zur Übereinstimmung mit dem 13. Senat des Bundessozialgerichts. Beide Senate sind in Rentenangelegenheiten zust�ndig und vertreten nun in der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschläge dieselbe Auffassung. Damit wird einer anders lautenden Position des 4. Senats nicht gefolgt. Dieser hatte es am 16. Mai 2006 für rechtswidrig erklärt, dass Rentenversicherungsträger bei Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres einen Abschlag von 10,8% berücksichtigen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte dieses Urteil ignoriert.

In der Folge gingen bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover rund 15.000 Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren ein, über die nach Klärung der Rechtslage nun entschieden werden kann. Sollte jedoch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts eingelegt werden, müsste auch dieser Prozess abgewartet werden.





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