Eigenheimrentengesetz ermöglicht neue unmittelbare Förderung. Bestehende Huckepackverträge müssen geändert werden.
Der Kreis der Förderberechtigten für die Riester-Rente ist jetzt durch das Eigenheimrentengesetz erweitert worden. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Förderung können nun auch jene Personen haben, die wegen Dienstunfähigkeit eine Beamtenversorgung erhalten oder wegen voller Erwerbsminderung eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist auf die Notwendigkeit hin, dass die vorhandenen Riester-Verträge umgestellt werden müssen, um weiterhin die Förderung zu erhalten.
Bisher konnten diese Personengruppen nur dann riestern, wenn der Ehegatte selbst einen Riester-Vertrag abgeschlossen hatte (Huckepackvertrag). Somit waren sie bisher nur mittelbar förderberechtigt. Die Einzahlung eines Mindesteigenbetrages, um die Zulagen zu erhalten, war bislang noch nicht erforderlich. Die im Zuge der Rechtsänderung eingeführt unmittelbare Förderungberechtigung ist nun mit der Leistung eines Mindesteigenbeitrages gekoppelt.
Da es erst nach Änderung der vorhandenen so genannten Huckepackverträge möglich ist, die volle Förderung auch weiterhin zu erhalten, empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Betroffenen, Kontakt mit dem Riester-Renten-Anbieter aufzunehmen.
Die Höhe des jährlichen Mindesteigenbeitrages ist abhängig vom Einkommen des Vorjahres. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung berechnet sich dieser Beitrag aus dem Jahresbetrag der Bruttorente vor Abzug der einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Versicherte mit einem Kind und einer Bruttojahresrente von 12.000 Euro müsste somit in 2008 einen jährlichen Mindestbeitrag von 141 Euro leisten.
Bei Fragen zu dieser Thematik stehen die Experten der Deutschen Rentenversicherung am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800 zur Verfügung.