Gesetzentwurf für mehr Transparenz und sichereren Zahlungsverkehr beschlossen

  1. 31.10.2008 13:01
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In seiner Sitzung vom 23.10.2008 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie verabschiedet. Das Gesetz wird entsprechend den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie am 31. Oktober nächsten Jahres in Kraft treten. Die Zahlungdienstesrichtlinie wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU-Finanzminister beschlossen. Jetzt wird der aufsichtsrechtliche Teil dieser Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Mit der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie entsteht ein neuer Aufsichtsrahmen für Zahlungsinstitute. Somit können Markteintrittesbarrieren abgebaut und im europäischen Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Für die Kunden bedeutet dies mehr Transparenz, wenn es um Fragen zu Anbietern von nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungsdiensten geht.

In Zukunft sollen in allen Mitgliedsstaaten die gleichen Anforderungen für das Aufsichtshandeln gelten, somit eine wirksame Aufsicht gewährleistet. Anders als Banken unterliegen national und grenzüberschreitend tätige Zahlungsinstitute noch keinem einheitlichen Aufsichtsregime. Dazu gehören beispielsweise auch Kreditkartenunternehmen.

Aus diesem Grunde soll zukünftig ein einheitliches Erlaubnisverfahren für den gesamten europäischen Binnenmarkt Gültigkeit haben. Finanzinstitute werden somit einer Solvenzaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) unterstellt. Eine Erlaubnis wird dann insbesondere nur noch dann gewährt, wenn die Zahlungsinstitute ausreichende Eigenmittel vorhalten und im Falle einer Insolvenz besondere Sicherungsanforderungen erfüllen. Letzteres ist von besonderer Bedeutung, da es Zahlungsinstituten grundsätzlich erlaubt ist, Geldbeträge bis zur Ausführung von Zahlungsvorgängen anzunehmen, was im Falle eines Kreditkartengeschäfts einen Zeitraum von mehreren Wochen umfassen kann. Diese Gelder werden allerdings nicht im Rahmen einer Einlagensicherung abgesichert, wie es für Kreditinstitute nach §23a KWG geplant ist.

Gelder, welche von Zahlungsinstituten zur Weiterleitung entgegengenommen werden, müssen nun zukünftig laut Gesetzentwurf und zugunsten eines konsequenten Gläubigerschutzes ungekürzt und unabhängig vom Volumen insolvenzrechtlich abgesichert sein.





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