Der Bayerische Verfassungsgerichthof wird sich, da dem Freistaat Bayern in diesem Fall die Gesetzgebungskompetenz fehlt, nun mit einem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens "Mindestlohn jetzt!" befassen.
Die Initiatoren des Volksbegehrens „Mindestlohn jetzt!“ haben dieses am 23.09.2008 beim Staatsministerium des Innern eingereicht. Um den Antrag stellen zu können musste eine Mindestzahl erforderlicher Unterschriften von Personen, die nach Ruf nach einem Mindestlohn unterstützen, gesammelt werden. Ziel dieses Volksbegehrens ist eine landesweite gesetzliche Pflicht zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohns für alle Branchen unabhängig vom Bestehen tarifvertraglicher Regelungen durch ein Bayerisches Mindestlohngesetz.
Nach Auffassung des Staatsministeriums des Inneren sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines solchen Antrags, zu denen auch die Vereinbarkeit mit Bundesrecht gehört, nicht gegeben. Ein Bayerisches Mindestlohngesetz wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, denn Gesetzesvorgaben in Sachen Arbeitslohn sind Aufgabe des "Arbeitsrechts" und fallen somit in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Hier können die Länder deshalb nur soweit Regelungen treffen, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz noch nicht in Anspruch genommen hat.
Der Bund hat jedoch mit dem Mindestarbeitsbedingungengesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz bereits abschließende Regelungen in Bezug auf Mindestlöhne erlassen.
Von dem Mindestarbeitsbedingungengesetz, das die Festsetzung von Mindestlöhnen in Branchen ohne wirkmächtige Tarifvertragsparteien und ohne allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge ermöglicht, wurde bisher noch kein Gebrauch gemacht. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz hingegen dehnt für bestimmte Branchen die Geltung einzelner Regelungen allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge (insbesondere zum Mindestlohn) auf alle inländischen und ausländischen Arbeitgeber aus. Zurzeit gibt es gemäß diesem Gesetz staatliche Mindestlöhne für insgesamt sechs Branchen.
Das Bayerische Staatsministerium erklärt, dem Land fehle für ein solches Begehren die erforderliche Gesetzgebungskompetenz, da das nun beantragte Bayerische Mindestlohngesetz auch im Geltungsbereich dieser Bundesgesetze zur Einführung eines staatlich festgesetzten Mindestlohns verpflichten soll. Dass gemäß Mindestarbeitsbedingungengesetz bis jetzt noch keine Mindestlöhne festgesetzt wurden, ändert hieran nichts. Es zeigt eher, dass von den zuständigen Stellen bisher im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kein Bedürfnis für die staatliche Festsetzung von Mindestlöhnen gesehen wurde. Das Bayerische Mindestlohgesetz würde auf Grund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz auch in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie in unzulässiger Weise eingreifen.
Eine Entscheidung über den Mindestlohn-Antrag durch den Verfassungsgerichtshof wird innerhalb von 3 Monaten ergehen.