Information und Vertragserläuterung bei Verbraucherdarlehen
Bereits in der Vertragsanbahnungsphase, d.h. vor Abschluss eines Darlehensvertrages, soll der Verbraucher zukünftig Informationen über die wesentlichen Kreditbestandteile erhalten. Somit ist es dem Verbraucher möglich, unterschiedliche Vertragsangebote miteinander zu vergleichen, um sich fundierter entscheiden zu können. Dadurch wird das Leitbild eines selbstständig handelnden, verantwortungsbewussten Verbrauchers gestärkt. Die Hauptmerkmale des jeweiligen Vertrages müssen vom Darlehensgeber dann erläutert werden, wenn sich der Verbraucher in der Entscheidungsphase befindet.
Werbung für Darlehensverträge
Auch im Bereich der Werbung für Darlehensverträge wird es mehr Regelungen geben. Mit der Herausstellung von einzelnen Zahlen (beispielsweise von niedrigen Zinssätzen) darf nicht mehr für den Abschluss von Darlehensverträgen geworben werden, künftig müssen auch alle weiteren Kosten angegeben werden. Mittels dieser detaillierten Informationen kann der Verbraucher die Vor- und Nachteile des Angebotes selbstständig gegeneinander abwägen, zudem wird Lockvogelangeboten ein Riegel vorgeschoben.
Muster für Verbraucherdarlehen
Es werden künftig einheitliche Muster gelten, anhand derer die Verbraucher über die unterschiedlichen Kreditverträge unterrichtet und über sämtliche Kosten der Kreditabrede informiert werden, um einen Vergleich verschiedener Angebote zu verbessern. Diese Muster werden europaweit Gültigkeit haben. Somit können Kunden sich künftig auch Angebote von Kreditgebern aus dem europäischen Ausland unterbreiten lassen und diese miteinander vergleichen.
Kündigung für Darlehensverträge
Neu geregelt werden auch die Kündigungsmöglichkeiten bei Darlehensverträgen. Der Darlehensgeber selbst darf unbefristete Verträge nur noch im Falle einer vereinbarten Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen. Die Verbraucher selbst können unbefristete Verträge dagegen jederzeit kündigen. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für den Verbraucher darf dabei nicht mehr als einen Monat betragen. Im Falle eines befristeten Vertrages ist es den Verbrauchern künftig möglich, das Darlehen jederzeit teilweise oder vollständig zurückzuzahlen. Eine vom Darlehensgeber verlangte Vorfälligkeitsentschädigung darf in solchen Fällen ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht überschreiben.
Außer den reinen Darlehensverträgen sind auch andere Finanzierungsgeschäfte von diesen neuen Regelungen erfasst. Darunter fallen zum Beispiel auch Teilzahlungsgeschäfte sowie Leasingverträge. Bereits bestehende Ausnahmevorschriften werden größtenteils aufgehoben. Somit wird den Verbrauchern bei Teilzahlungsgeschäften und Finanzierungsleasingverträgen ein ebensolcher Schutz gewährt wie bei Verbraucherdarlehensvermögen.
Teil 1: Entwurf zu neuem Verbraucherschutzgesetz beschlossen
Teil 2: Verbraucherdarlehen: Werbung, Muster und Kündigung
Teil 3: Zahlungsverkehr - europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten
Teil 4: Neue Vorschriften für das Widerrufsrecht und Rückgaberecht