Die Zahlungsdienste
Für Anbieter und Nutzer von Zahlungsdienstleistungen werden künftig im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs größtenteils einheitliche Rechte und Pflichten Gültigkeit haben. Zum ersten Mal gelten für rein inländische sowie für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren wie Lastschrift, Überweisung und Zahlungskarte einheitliche Vorschriften. Somit werden bargeldlose Zahlungen erleichtert, und die Rechtssicherheit steigt für alle Seiten. Zudem wird ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area, kurz: SEPA) den Zahlungsdienstanbietern ermöglichen, europaweit funktionierende neue Verfahren für Zahlungen in Euro (SEPA-Produkte) zu entwickeln.
Hierzu einige Beispiele: Per europäischem Lastschriftverfahren wird es möglich sein, die monatlichen Nebenkosten für die Ferienwohnung auf den Kanarischen Inseln oder die Zimmermiete während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes bequem vom deutschen Konto abbuchen zu lassen. Wird Ware aus dem europäischen Ausland bestellt, kann die Bezahlung auch per Überweisung oder Lastschrift erfolgen und muss nicht mehr zwingend über die Kreditkarte abgewickelt werden.
So wird es in Hinsicht auf die Bezahlung künftig keine Rolle mehr spielen, an welchem Standort sich der Anbieter befindet, wenn es darum geht, das günstigste Angebot zu erwerben. Auch der grenzüberschreitende Wettbewerb unter den Zahlungsdienstleistern wird durch gleiche Rahmenbedingungen gefördert. Aufgrund der einheitlichen Vorgaben über die Information der Kunden können die Angebote ausländischer Anbieter einfacher bewertet werden.
Die neuen Regelungen führen auch dazu, dass die Ausführungs- und Wertstellungsfristen vereinheitlicht und verkürzt werden, einen Unterschied zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb der EU wird es künftig nicht mehr geben. Bisher ist es noch so, dass grenzüberschreitende Überweisungen in der EU im Zeitraum von 5 Werktagen erbracht werden müssen. Ab dem 1. Januar 2012 wird diese Frist für alle Zahlungsaufträge in Euro auf einen Geschäftstag verkürzt. Bis zu diesem Termin ist es möglich, eine dreitägige Ausführungsfrist zu vereinbaren, damit Zahlungsdienstnutzer ihre Zahlungspflichten gegenüber ihren Gläubigern zielgenauer erfüllen und möglichst lange mit ihrem Geld arbeiten können.
Teil 1: Entwurf zu neuem Verbraucherschutzgesetz beschlossen
Teil 2: Verbraucherdarlehen: Werbung, Muster und Kündigung
Teil 3: Zahlungsverkehr - europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten
Teil 4: Neue Vorschriften für das Widerrufsrecht und Rückgaberecht