BVG Karlsruhe: Nutzung von Telekommunikations-Daten weiter eingeschränkt

  1. 17.11.2008 09:11
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Die Bedingungen für den Abruf von Telekommunikationsdaten wurden durch einen erneuten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe weiter verschärft. Die obersten Richter haben einem Eilantrag gegen die Speicherung von gespeicherten Internet-, Telefon- und E-Mail-Daten teilweise stattgegeben. In der Entscheidung heißt es, dass Telekommunikationsanbieter Vorratsdaten vorläufig nur unter eingeschränkten Bedingungen übermitteln dürfen, auch wenn Gefahr im Verzug ist. Eine Vorratsdatenübermittlung ist somit momentan nur dann erlaubt, wenn dadurch "eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder die Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Länder" abgewehrt werden soll. Weiter heißt es, dass die Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie abgerufen wurden.

Die Nutzung gespeicherter Daten wurde bereits im März dieses Jahres massiv durch das Bundesverfassungsgericht eingeschränkt. Provider sind zwar weiterhin verpflichtet, die Daten für ein halbes Jahr zu speichern. Jedoch dürfen die Strafverfolgungsbehörden diese nur dann abrufen, wenn ein konkreter Verdacht auf eine schwere Straftat besteht. Zu der Zeit existierten jedoch noch keine Gesetze zur Strafverfolgung, die auf den veränderten Telekommunikations-Paragraphen Bezug nahmen. Thüringen und Bayern haben mittlerweile ihre Gesetze dahin gehend angepasst. Das Bundesverfassungsgericht war somit in der Pflicht, die Entscheidung vom März zu konkretisieren.

Vor dem Berliner Verwaltungsgericht wurde vor Kurzem entschieden, dass der englische Telekommunikationsdienst British Telecom (BT) einstweilig nicht verpflichtet ist, Daten zu speichern. Der Provider hatte geklagt, weil der Bund anfallende Kosten für Speicherung und Datenübermittlung nicht erstatten wollte. Das von den Berliner Richtern gefällte Urteil gilt jedoch ausschließlich für BT und kann nicht auf andere Telekommunikationsprovider übertragen werden. Diese müssen jeweils selbst Klage einreichen.





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