BGH: Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten im Nachhinein statthaft

  1. 14.11.2008 12:11
  2. KFZ-Versicherung
  3. Tarifeverzeichnis

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte unlängst über die Frage zu entscheiden, ob der Käufer eines Gebrauchtwagens die Rückerstattung eines zunächst an den Verkäufer gezahlten Betrages Verkäufer verlangen kann, wenn er im Nachhinein erst Kenntnis davon erlangt, dass der Verkäufer zur kostenlosen Reparatur im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet war.

Im April 2005 erwarb der Kläger von einem Autohändler einen gebrauchten Mercedes mit einem Tachostand von 60.000 km. Nachdem der Kläger 12.000 weitere km mit dem Fahrzeug zurück gelegt hatte, trat ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von der Beklagten durch Austausch des Getriebes beseitigt wurde.

Gemäß der Vertragsbedingungen stellte der Autohändler dem Käufer 30% der Materialkosten (einen Betrag von 1.071,38 Euro) in Rechnung, was dieser auch zahlte. Kurze Zeit später verlangte der Käufer die Rückzahlung des Betrages und begründete dies damit, dass er die Rechtslage verkannt habe. Dem Autohändler habe kein Anspruch auf Begleichung der gestellten Materialkosten-Rechnung zugestanden, da der Getriebeschaden im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigt werden müssen. Als der Autohändler diesem Gesuch nicht nachkam, reichte der Käufer Klage beim Amtsgericht ein.

In erster Instanz wurde der Klage auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages stattgegeben. Der Beklagte wehrte sich gegen das Urteil und ging in die zweite Instanz, in der dann geprüft wurde, ob die Ursache des Getriebeschadens schon bei Übergabe an den Kläger vorlag oder erst danach eintrat. Dies ergab keine Klärung, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

Der Kläger ging in Revision und hatte damit Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte vertraglich zur Gewährleistung verpflichtet war und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen hatte. Die zunächst vorbehaltlose Begleichung der Rechnung durch den Kläger wurde vom Gericht nicht als Anerkenntnis gesehen.

1. Instanz: AG Rheinbach - Urteil vom 6. Oktober 2006 - 5 C 475/05
2. Instanz: LG Bonn - Urteil vom 5. September 2007 - 5 S 193/06
3. Instanz: Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07





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