Hochzeit von E.ON und den Stadtwerken Eschwege gescheitert

  1. 12.11.2008 09:34
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Zum ersten Mal seit der Liberalisierung des Stromhandels, die am 29.04.1998 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft trat, musste sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit einem Zusammenschlussvorhaben auf dem Strommarkt befassen. Stromgigant E.ON hatte geplant, sich mit den Stadtwerken Eschwege zusammen zu schließen.

Der BGH hat nun festgestellt, dass für den Erstabsatz von in Deutschland erzeugtem oder nach Deutschland importiertem Strom noch kein freier Wettbewerb herrscht, sondern vielmehr zwischen den Marktführern auf dem Stromsektor E.ON und RWE ein Oligopol besteht, dass den Strommarkt beherrscht. In der Begründung heißt es, dass auf Grund der geringen Durchleitungskapazität der Kuppelstellen an den deutschen Grenzen ausländische Stromanbieter auf dem inländischen Markt nur einen geringen Wettbewerbsdruck entfalten können. Dies wiederum verschafft den größten deutschen Stromerzeugern eine marktbeherrschende Stellung.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass zwischen den beiden führenden Unternehmen am deutschen Strommarkt kein nennenswerter Wettbewerb besteht. Auch die beiden großen Stromproduzenten Vattenfall und EnBW sind nicht in der Lage, einen hinreichenden Wettbewerbsdruck gegen die Marktführer aufzubauen, weshalb der BGH die Stromgiganten E.ON und RWE als gemeinsam marktbeherrschend auf dem Strommarkt ansieht. Würde sich E.ON wie geplant an den Stadtwerken Eschwege beteiligen, würde diese strommarktbeherrschende Stellung von E.ON und RWE noch weiter verstärkt.

Es entspräche der Geschäftsstrategie der Marktführer, so der BGH, an zahlreichen Stadtwerken oder sonstigen Stromversorgern Minderheitsbeteiligungen zu erwerben, um auf diese Weise ihre Stromabsatzgebiete zu sichern. E.ON und RWE haben bereits jetzt Anteile an insgesamt 204 stromverteilenden Unternehmen. Jede weitere zusätzliche Beteiligung würde dazu führen, dass der Wettbewerb am Strommarkt noch weiter eingeschränkt würde. Daher hat der Bundesgerichtshof nun die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts in letzter Instanz bestätigt.

Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07 - E.ON/Stadtwerke Eschwege
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 6. Juni 2007 - VI-2 Kart 7/04 (V)





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