Der Bundesverband deutscher Banken weist darauf hin, dass Rentner Zinsen und andere Kapitaleinkünfte auch über die Grenzen des Sparer-Freibetrages hinaus steuerfrei einnehmen können.
Das jährliche Einkommen darf dafür jedoch nicht den Betrag von 7.802 Euro überschreiten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro, dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro sowie dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.
Dabei gilt nicht die gesamte Rente als Einkommen, sondern nur der so genannte Ertragsanteil, dessen Höhe sich wie folgt staffelt:
Erstmalige Rentenauszahlung im Jahr 2005: 50%
Erstmalige Rentenauszahlung im Jahr 2006: 52%
Erstmalige Rentenauszahlung im Jahr 2007: 54%
Der Ertragsanteil für Rentner, die 2008 zum ersten Mal Rentenzahlungen beziehen, beträgt der Ertragsanteil 56%. Das heißt, von 1.000 Euro Rente sind 560 Euro zu versteuern.
Auf Grund dieser Regelung nutzen viele Rentner den Freibetrag bei der Einkommenssteuer nicht komplett aus. Der verbleibende Freibetrag kann daher für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über dem Sparer-Freibetrag liegen.
Der Bundesverband deutscher Banken rät in solchen Fällen zur Beantragung einer "Nichtveranlagungs-Bescheinigung" beim Finanzamt, in der lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen sind. Die Bescheinigung wird in der Regel jedem ausgestellt, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Normalerweise ist dieser Freistellungsbescheinigung drei Jahre gültig. Bei Vorlage der NV-Bescheinigung bei der Bank, kann das Kreditinstitut Zinsen und andere Kapitaleinkünfte steuerfrei auszahlen, auch bei Überschreitung des Sparer-Freibetrags.
Die NV-Bescheinigung gilt auch für die ab 2009 gültige Abgeltungsteuer. Bei der Prüfung durch das Finanzamt, ob der Sparer-Freibetrag (künftig Sparer-Pauschbetrag) überschritten wird, werden auch Gewinne angerechnet, die durch Wertpapierhandel entstehen.