BGH: Alte Version der Pendlerpauschale rehabilitiert

  1. 15.12.2008 11:57
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.12.2008 beschlossen, dass die seit 01.01.2007 geltende Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig ist.

Bis zum Jahr 2006 galt die alte Regelung bezüglich der Pendlerpauschale. Diese sah vor, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 EStG oder als Betriebsausgaben nach § 4 EStG bei den einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden konnten. Die Kosten wurden unabhängig von tatsächlich entstanden Fahrzeugkosten wie Abnutzung, Benzin und Reparaturen in Form einer Pauschale, der so genannten Pendlerpauschale, in Höhe von 30 Cent/Kilometer beziffert und minderten dementsprechend das zu versteuernde Einkommen.

Der Gesetzgeber änderte mit Wirkung zum 01.01.2007 diese Regelung dahingehend, dass Aufwendungen für die Fahrten zwischen Arbeit und Zuhause keine Werbungskosten sind, dass aber als Härtefallregelung "zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen" für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € absetzbar waren.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde das so genannte Werkstorprizip als Begründung angeführt. Dieses besagt, dass die steuerlich erfassbare Arbeit erst "hinter dem Werkstor" anfängt und die Fahrt zur Arbeit bzw. wieder nach Hause der Freizeit zugerechnet werden muss. Grund für die Änderung war vor allem der übermäßig verschuldete Staatshaushalt und die durch den Wegfall der Pauschale vom ersten Kilometer an zu erwartenden milliardenschweren Mehreinnahmen.

Der Bundesgerichtshof entschied nun mit Richterspruch vom 09.12.2008, dass diese Neuregelung mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar und daher verfassungswidrig ist. Die Karlsruher Richter folgen damit den Vorlagen der Finanzgerichte Niedersachsens und des Saarlandes sowie des Bundesfinanzhofs. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, rückwirkend zum 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis ein neues Gesetz vorliegt, gilt bis auf Weiteres die alte Version der Pendlerpauschale: 30 Cent ab dem ersten Kilometer.





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