Die Besteuerung von Kapitalerträgen, die im Privatvermögen erzielt werden, ändert sich ab dem 01.01.2009. Darunter fallen zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. Die so genannte Abgeltungssteuer wird ab dem 01.01.2009 für alle diese Gewinne erhoben und beträgt pauschal 25%. Somit soll die Versteuerung für die Finanzverwaltung und auch den Bürger erleichtert werden. Im gleichen Zuge wird das Halbeinkünfteverfahren durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt und gilt nur noch für nicht im Privatvermögen erzielte Kapitalerträge.
Zu den 25% der Abgeltungssteuer kommen noch der Solidaritätszuschlag und – falls man einer Kirche angehört – die Kirchensteuer hinzu. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8% bzw. 9%. Als Rechtsgrundlage gelten hier die Kirchensteuergesetze der Länder und die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse der steuererhebenden Religionsgemeinschaften; § 51a EStG dient als Mustervorschrift.
Kapitalerträge sind Einkünfte, die der Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag unterliegen. Angehörige von Kirchen und Religionsgemeinschaften müssen zusätzlich noch Kirchensteuer abführen. Bisher war es so, dass die Einkommenssteuer auf Kapitalerträge erst im Zuge der Steuererklärung erhoben wurde. Dies ändert sich nun. Ab 01.01.2009 wird diese gleich von der ausgebenden Stelle (Bank, Kreditinstitut, Versicherung) einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Wenn der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25% liegt, wird die zu viel einbehaltene Steuer vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung erstattet. Steuerfreistellungen von Kapitalerträgen wie der Sparerpauschbetrag oder die Nichtveranlagungsbescheinigung bleiben beibehalten.
Um den Banken einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, müssen Kirchensteuerpflichtige ihrer Bank bzw. allen Kreditinstituten, bei denen gewinnausschüttende Anlageformen bestehen, ihre Religionszugehörigkeit mitteilen. Dazu liegen bei den Kreditinstituten und Banken entsprechende Formulare bereit. Geschieht diese Mitteilung nicht, müssen die Sparer die Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben.