Hörer während der Fahrt am Ohr” Bei Bluetooth erlaubt! (Rechtstipp)

  1. 10.01.2009 20:32
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Inzwischen weiß jeder, dass es verboten ist, mit dem Handy während der Fahrt zu telefonieren, wenn man keine Freisprecheinrichtung nutzt. Es gibt jedoch Ausnahmen. So kann wegen des besseren Verstehens des Gespräches ein Fahrer mit der Hand auf einen Ohrhörer des Mobiltelefons drücken, der extern angeschlossen wurde. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Handyverbot am Lenkrad dar. Voraussetzung ist, dass das Handy dabei in einer entsprechenden Halterung liegt. Das Signal zum externen Hörer wird dabei z. B. über eine Verbindung mittels Bluetooth übertragen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart liegt diesbezüglich vor, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg berichtet.

Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn ein Fahrer sein Mobil- oder Autotelefon vorsätzlich oder fahrlässig mit dem Handy am Ohr telefoniert. Das gilt dann, wenn er dazu das Handy oder einen Hörer vom Autotelefon an sein Ohr hält. Nutzt der Fahrer hingegen für das Telefonat ein Earset, so muss dieses ja nicht extra mit der Hand festgehalten werden, sondern besitzt meist eine eigene Vorrichtung zur Befestigung beim Kopf entweder direkt am Ohr oder am Kopf bzw. an der Kopfstütze. Deshalb unterscheidet sich der Einsatz eines Earsets wesentlich vom Halten eines Hörers, wie beispielsweise bei einem Autotelefon, so etwa äußert sich Rechtsanwalt Stefan Specks.

Ein Earset hat also grundsätzlich eine völlig andere Funktionsweise als ein Telefonhörer beim Autotelefon, so urteilten die Richter. Auch wenn der betroffene Fahrer das Earset mit der rechten Hand ans Ohr drückt, um besser hören zu können, ist nicht von einer Verletzung der StVO auszuehen.

So hat der Gesetzgeber für diesen speziellen Fall die Voraussetzungen ganz genau festzulegen, welche zu einer entsprechenden strafrechtlichen Konsequenz geführt hätten. Es gibt keine nachvollziehbare Auslegung, welche die Tragweite und die genauen Anwendungsbereiche dieser Norm ermitteln würde. Da es hierzu keine konkreteren Festlegung gibt, kann eine Teilfunktion bei einem Autotelefon nicht automatisch durch eine Umdefinition dazu führen, dass die Gesamtanlage verboten würde bzw. dass der Fahrer entsprechende Konsequenzen zu erwarten hätte.






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