Um die Schwarzarbeit zu bekämpfen sind Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche ab sofort gesetzlich verpflichtet, schon bei der Einstellung von Mitarbeitern umgehend eine Sofortmeldung abzugeben. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover mit.
Die Sofortmeldung ersetzt jedoch nicht die reguläre Anmeldung. Diese muss auch weiterhin bei der Entgeltabrechnung (spätestens 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung) der gesetzlichen Krankenkasse bzw. der Minijobzentrale gemeldet werden.
Das neue Meldeverfahren betrifft:
- Bauunternehmen
- Beherbergungsgewerbe
- Fleischwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Gaststättengewerbe
- Gebäudereinigungsunternehmen
- Messebau
- Personenbeförderungsgewerbe
- Schaustellerbetriebe
- Speditionsgewerbe
- Transport-/Logistikgewerbe
Wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung kann die Sofortmeldung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen heraus abgegeben werden. Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger speichert die Meldungen. Ermittlungsbehörden können diese Datenbank dann zur Prüfungen der ordnungsgemäßen Anmeldung zur Sozialversicherung nutzen.
Unter
www.sv.net oder
www.itsg.de stehen Ausfüllhilfen kostenlos zur Verfügung.