Nebenkostenabrechnung 2007: Was bis 31.12.2008 nicht eingefordert wurde muss nicht gezahlt werden!

  1. 11.01.2009 14:25
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Nebenkostenabrechnungen, die das Jahr 2007 betreffen, mussten bis spätestens 31.12.2008 beim Mieter eingehen, sofern das Abrechnungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Grundsätzlich ist die 12-Monats-Frist bei Nebenkostenabrechnungen zu beachten. Ist dies nicht geschehen, braucht der Mieter die darin geforderten Nebenkosten nicht zu zahlen. Stehen jedoch Forderungen des Mieters an den Vermieter aus, weil zu viele Nebenkosten gezahlt wurden, greift diese Regelung nicht.

Nach § 556 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt der Abrechnungszeitraum maximal ein Jahr und endet mit Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums. Wenn ein Vermieter zum Beispiel eine verspätete Betriebskostenabrechnung damit versucht zu entschuldigen, dass er mehrere Jahre zusammenfassen wollte, so brauchen Mieter das nicht zu akzeptieren, denn eine größere Periode als 12 Monate ist nicht erlaubt. Anders sieht es jedoch aus, wenn Unterlagen, die zur Berechnung der Nebenkosten notwendig sind, einem Feuer, einer Überschwemmung oder einer anderen Katastrophe zum Opfer gefallen sind. Ein solches Ereignis ist ein legitimer Grund, eine Nebenkostenabrechnung verspätet zu überreichen.

Die Zwölf-Monats-Frist bei der Nebenkostenabrechnung ist eine Ausschlussfrist. Das heißt, dass der Mieter nicht sofort Widerspruch einreichen muss. Zahlt der Mieter ohne von der Rechtslage Kenntnis zu haben und merkt es erst später, kann er das Geld später noch zurückfordern.

Endet die Betriebskostenabrechnung mit einem Guthaben für den Mieter, kann er dieses auch dann zurückfordern, wenn der Vermieter die Frist nicht eingehalten hat. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist der Mieter berechtigt, sämtliche Vorauszahlungen zurückzufordern.

Hat der Vermieter fristgerecht eine Betriebskostenabrechnung erstellt, aber eine berechtigte Nachforderung vergessen, gilt hier eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt laut Gesetz "mit dem Schluss des Jahres", in dem der Anspruch entstanden ist. Verpasst ein Mieter diesem Termin, geht er leer aus.





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