Hausbesitzer aufgepasst: Schnee schippen nicht vergessen!

  1. 14.01.2009 15:49
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Minustemperaturen, Schnee und Eis: Der Winter hat Einzug in Deutschland gehalten. Auch wenn der Schnee wunderschön aussieht und besonders Kinder und Wintersportfans sich über die weiße Pracht freuen, hat er auch seine Schattenseiten. Gehwege können bei diesen Temperaturen schnell zur unfreiwilligen Rutschpartie verleiten und müssen grundsätzlich vom Hausbesitzer schnee- und eisfrei gehalten werden. Dabei gilt zu beachten, dass aus Umweltschutzgründen Streusalze mancherorts verboten sind.

Hausbesitzer sind per Gesetz dazu verpflichtet, Gehwege auf ihren Grundstücken von Schnee und Eis zu befreien und dafür zu sorgen, dass niemand auf Grund der Witterung ausrutscht und sich verletzt. Die Winderdienstsatzung der Gemeinde oder Stadt, in der sich das Grundstück befindet, gibt Aufschluss darüber, wie oft der Gehweg geräumt werden muss. In der Regel müssen Bürgersteige an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 10 Uhr problemlos begehbar sein. Die Wege müssen bis zum so genannten Ende des allgemeinen Tagesverkehrs von Eis und Schnee frei gehalten werden. Dies ist je nach Lage zwischen 20 und 22 Uhr. Bei Dauerschnee heißt das unter Umständen, dass man mehrmals täglich raus muss. Die Räum- und Streupflicht ist nachts jedoch ausgesetzt. Erst ab morgens um 7 Uhr oder 10 Uhr steht man wieder in der Pflicht.

Die Streu- und Räumpflicht kann von einem Hausbesitzer auf den Mieter übertragen werden, wenn dies im Mietvertrag so vermerkt ist. Jedoch ist er damit nicht von seiner Verantwortung befreit. Für den Fall, dass trotz aller Sorgfalt ein Fußgänger zu Fall kommt und sich verletzt, macht es Sinn, einen umfassenden Versicherungsschutz zu haben. Für den Vermieter bedeutet das: Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht – für den Mieter: Privathaftpflichtversicherung. Im Haftungsfall übernehmen diese zum Beispiel Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderungen des Geschädigten.





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