ARAG-Experten weisen darauf hin, dass ein Computer, der ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden darf, kein gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät darstellt. Das Verwaltungsgericht in Berlin entschied unter Aktenzeichen VG 27A 245/08, dass das Gerät zwar technisch dazu in der Lage sei, Radio- und Fernsehsender zu empfangen, eine Gebührenpflicht entsteht jedoch daraus nicht, wenn dieses nicht typischerweise zum Empfang dieser genutzt wird bzw. werden darf.