Die Bundesregierung teilt mit, dass das aus dem Jahr 1952 stammende Mindestarbeitsbedingungengesetz modernisiert werden soll. Nach Novellierung soll es dann für die Branchen gelten, in denen tarifgebundene Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges deutschlandweit unter 50% der unter den Geltungsbereich aller Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäftigen.
In einem Hauptausschuss, der permanent eingerichtet werden soll, wird überprüft ob in einer Wirtschaftsbranche soziale Verwerfungen vorliegen. Dann wird entschieden, ob in dieser Branche Mindestlöhne festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.
Soll für einen Wirtschaftszweig ein Mindestlohn festgelegt werden, wird ein Fachausschuss gebildet. Dieser legt dann die Höhe des jeweiligen Mindestlohns anhand vorgegebener Kriterien fest. Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann das vom Fachausschuss festgesetzte Mindestarbeitsentgelt als Rechtsverordnung erlassen werden. Der festgesetzte Mindestlohn ist bindend für alle in- und ausländischen Arbeitnehmer.
Bestehende Tarifverträge nach dem Tarifvertragsgesetz sind davon ausgenommen und bleiben weiterhin bestehen, das gilt auch für künftige Nachfolgetarifverträge.