BGH stärkt Rechte der Mieter bei Modernisierungsmaßnahmen

  1. 10.02.2009 10:17
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Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mieter keine unnötigen, unzweckmäßigen oder überhöhten Aufwendungen zahlen müssen, die durch vom Vermieter veranlasste Modernisierungsmaßnahmen entstanden sind. Lediglich notwendige Modernisierungskosten können zur Berechnung einer Mieterhöhung angesetzt werden.

Im verhandelten Fall ließ ein Vermieter zwei Wasserzähler in einer vermieteten Wohnung einbauen, da die Wasserzufuhr in Bad und Küche über zwei getrennte Leitungen versorgt wurde. Strittig war hier die Höhe der Montagekosten. Das Gericht war der Auffassung, dass der Vermieter unnötige Kosten produzierte, indem er zum Beispiel die Arbeitsplatte in der Küche demontieren ließ, um einen Wasserzähler einzubauen. Diese nicht notwendigen Mehrkosten durften dem Mieter nicht auferlegt werden (BGH VIII ZR 41/08; BGH VIII ZR 84/08).

Der Direktor des Deutschen Mieterbundes Lukas Siebenkotten zeigte sich erfreut über die Entscheidung des BGH: "Nach geltendem Recht entscheidet allein der Vermieter, ob, wann und in welchem Umfang im Haus oder in der Mieterwohnung modernisiert wird. Die Kosten dieser Modernisierung kann der Vermieter mit 11 Prozent auf die Jahresmiete umlegen. Da ist es nur recht und billig, wenn sichergestellt wird, dass Mieter nicht mit unnötigen, unzweckmäßigen oder ansonsten überhöhten Kosten belastet werden."








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