Viele Inhaber von Sparverträgen lassen sich ihre Zinsen aus dem Vorjahr zu Jahresbeginn gutschreiben. Besteht jedoch für das Sparkonto eine vereinbarte Kündigungsfrist, können diese Zinsen normalerweise nur bis Ende Februar abgehoben werden. Geschieht dies nicht, werden die Zinsen zum Bestandteil des Sparguthabens und unterliegen der gleichen Festgeldzeit wie das eigentliche Sparguthaben. Besteht der Kunde jedoch auf Auszahlung nach Februar, wird die Bank dies als vorzeitige Kapitalrückzahlung werten und eine Zinsminderung vornehmen.
Bankkunden können von einem Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist oder einem Sparbuch monatlich bis zu 2.000 Euro abheben ohne kündigen zu müssen. Doch auch hier gilt die gleiche Regel: Zinsen aus dem vergangenen Jahr, die nach Februar noch auf dem Konto liegen, werden als Sparguthaben gerechnet. Der Bundesverband deutscher Banken empfiehlt: Sparer, die zusätzlich zu den monatlich 2.000 Euro ihre Guthabenzinsen aus 2008 abheben möchten, müssen dies also vor Ende Februar tun. Ab März gilt wieder ausschließlich die 2.000-Euro-Regelung.