Bundesministerin Zypries fasste anlässlich der ersten Lesung vor dem Bundestag die geplanten Änderungen zur Stärkung der Verbraucherrechte zusammen: "Der Verbraucherschutz bei Kreditverträgen soll verbessert werden. Die Verbraucher brauchen bessere Informationen, und unseriöse Lockvogelangebote sind zu verhindern. Die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen werden vereinfacht. Und es sollen einheitliche Rechte und Pflichten für den bargeldlosen Zahlungsverkehr im europäischen Markt geschaffen werden."
Der Entwurf der Bundesjustizministerin wurde am 05.11.2008 durch die Bundesregierung beschlossen. Die Neuregelungen sollen zugleich europäische Richtlinien umsetzen, die Verbraucherkredite und Zahlungsdienste betreffen. Die Neuregelungen umfassen nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch Teilzahlungsgeschäfte und Finanzierungsleasingverträge.
Das Verbraucherdarlehen
Bezüglich der Verbraucherdarlehen gibt es einige neue Regelungen. So soll ein Verbraucher zukünftig bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrages über wesentliche Bestandteile des Kredits informiert werden. So kann der Verbraucher verschiedene Angebote vergleichen und danach eine informierte und fundierte Entscheidung treffen.
Werbung für Kredit- und Darlehensverträge
Die Werbung für Kredit- und Darlehensverträge muss sich künftig stärkeren Reglementierungen unterwerfen. Es darf in Zukunft nicht mehr nur mit einer Zahl geworben werden, die den Vertrag besonders günstig aussehen lässt, wie z. B. der besonders niedrige Zinssatz. Vielmehr müssen alle anderen Vertragsbedingungen angegeben und diese in einem realistischen Beispiel erläutert werden. Auf diese Weise sollen Lockvogelangebote unterbunden werden. So kann der Verbraucher anhand aussagekräftiger Informationen die Vor- und Nachteile eines Kreditvertrages abwägen.
Muster für Verbraucherdarlehen
Für unterschiedliche Kreditverträge gelten künftig europaweit einheitliche Muster. So werden sämtliche Kosten für den Verbraucher erkennbar und transparent, verschiedene Angebote können einfacher miteinander verglichen werden. Da die Muster europaweit gelten können Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und problemlos vergleichen.
Kündigung von Darlehensverträgen
Auch die Kündigungsbedingungen von Darlehensverträgen werden neu geregelt. Bei unbefristeten Darlehensverträgen kann der Darlehensgeber nur noch dann kündigen, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten vereinbart wurde. Der Verbraucher ist jedoch in der Lage, einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit zu kündigen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat nicht überschreiten darf.
Befristete Verträge
Befristete Verträge können, sofern sie nicht durch ein Grundpfandrecht (Hypothek oder Grundschuld) gesichert sind, jederzeit komplett oder teilweise zurückgezahlt werden. Sollte der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, darf diese höchstens 1% der vorzeitig zurück gezahlten Summe betragen.
Änderungen zu
Zahlungsdiensten und zum Widerrufs- und Rückgaberecht im zweiten Teil.