BSG: Kabelfernsehen nicht grundsätzlich Unterkunftskosten

Bei Gebühren für das Kabelfernsehen handelt es sich nicht um angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung mietvertraglich freigestellt und ein anderweitiger Zugang zum Fernseh- und Radio­empfang gewährleistet ist.

Das Bundessozialgericht hat unlängst entschieden, dass Gebühren für Kabelfernsehen keine angemessenen Kosten der Unterkunft sind, wenn die Nutzung im Mietvertrag freigestellt wurde und ein alternativer Zugang zum Empfang von Radio und Fernsehen gewährleistet ist.

Bei den Gebühren für die Kabelnutzung handele es sich zwar grundsätzlich um erstattungsfähige Nebenkosten, die als Aufwendungen für Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Ob die Nebenkosten übernommen werden ist davon abhängig, ob sie ihrer Art nach umlagefähig sind (§ 556 Bürgerliches Gesetzbuch/ § 2 Betriebskostenverordnung) und gemäß dem Mietvertrag vom Mieter zu tragen sind. Anders verhält es sich, wenn die Kabelkosten freiwillig vom Mieter übernommen werden, um den Lebensstandard zu erhöhen. Um erstattungsfähig zu sein, müssen die Nebenkosten, ebenso wie die Kaltmiete, angemessen sein. Kann der Mieter also per Satellit oder Antenne Radio und Fernsehen empfangen, sind die Gebühren für Kabelempfang unnötige Kosten, die der Grundsicherungsträger nicht zu übernehmen braucht.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter der Klägerin Zugang zu Fernsehen und Radio durch eine Fernsehgemeinschaftsantenne gewährleistet. Hierfür wurden die Kosten durch den Grundsicherungsträger erbracht. Die Beschränkung auf nur diese Art des Fernseh- und Radioempfangs beeinträchtigt nicht das Recht auf Informationsfreiheit im Sinne von Art 5 Abs. 1 Grundgesetz. Das Urteil erging durch den 4. Senat des Bundessozialgerichts im Verfahren B 4 AS 48/08 R am 19. Februar 2009.