Unkenntnis schützt nicht vor Rückzahlung – das musste eine 97-jährige Rentnerin am eigenen Leibe erfahren. Ihr Sohn hatte seinerzeit als Bevollmächtigter einen Rentenantrag auf Witwenrente für seine Mutter gestellt, darin aber verschwiegen, dass diese bereits eine Unfallrente bezieht. Daraufhin erhielt die alte Dame über 8 Jahre hinweg zu hohe Rentenzahlungen.
ARAG-Experten warnen: Auch wenn ein Rentenbezieher von unrichtigen Angaben, die in ihrem Namen durch Dritte (Familienangehörige) gemacht wurden, nichts wusste, ist dieser zur Rückzahlung der dadurch zu viel bezogenen Rentenzahlungen verpflichtet.
Im vorliegenden Falle beliefen sich die zu viel gezahlten Rentenleistungen auf 35.000 Euro. Der Rententräger verlangte mit Rücksicht auf das Alter der Rentnerin nur 20.000 Euro zurück. Doch dies war der rüstigen Seniorin noch zu viel und sie reichte Klage ein, da sie von den Falschangaben ihres zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes keine Kenntnis hatte.
Das Klageverfahren (AZ.: L 3 R 28/08) wurde vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zurückgewiesen. Die Richter zeigten sich überzeugt davon, dass der Sohn der Klägerin damals vorsätzlich falsche Angaben machte um eine höhere Rente für die Mutter zu erlangen. Auch wenn die Klägerin davon möglicherweise keine Kenntnis davon hatte, muss sie sich das Fehlverhalten des bevollmächtigten Sohnes anrechnen lassen.