Da keiner gerne beim Autokauf überrascht wird, findet in der Regel eine Probefahrt statt. AUTO BILD hat in der neuesten Ausgabe (Heft 9) einige Punkte zusammengestellt, die vor bösen Überraschungen schützen sollen.
Möchte man eine Testfahrt mit einem Händlerfahrzeug durchführen, so sollte man unbedingt eine schriftliche Probefahrtvereinbarung abschließen. Darin sollte geregelt sein, wie lange man mit dem Fahrzeug unterwegs sein darf, wie viele km maximal gefahren werden dürfen und wer für den Kraftstoff zahlt. Außerdem sollte unbedingt die Kasko-Selbstbeteiligung im Schadenfall geregelt sein.
Das Fahrzeug muss vor Antritt der Probefahrt gründlich angesehen werden. Dabei entdeckte Schäden sollten schriftlich festgehalten werden. Damit werden ungerechtfertigte Schadenersatzforderungen seitens des Händlers vermieden. Ganz wichtig ist es, dass bei offensichtlichen Mängeln des Fahrzeugs wie defekte Beleuchtung oder abgefahrene Reifen eine Probefahrt grundsätzlich abzulehnen ist. Selbst wenn auf einer Probefahrt mit einem mängelbehafteten Fahrzeug nichts passiert, kann dem Fahrer von anderer Seite Schaden drohen: Gerät man mit einem solchen Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle, muss der Fahrer mit einem Bußgeld und sogar mit einem Eintrag in die Verkehrssünderdatei rechnen, auch wenn es nicht sein Fahrzeug ist.
Verkauft man seinen Gebrauchtwagen, sollte man als Beifahrer grundsätzlich an einer Probefahrt teilnehmen. Denn wenn sich der Interessent mit dem Fahrzeug davon macht, dann gilt das für die Versicherung im Zweifel als Unterschlagung und nicht als Diebstahl, und das kommt einer Ablehnung der Schadensübernahme gleich.