Das Bundessozialgericht hat mit einem neuen Urteil (Az.: B 4 AS 47/08 R) festgestellt, dass es sich bei Abfindungen aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich um Einkommen handelt, welches die zuständige Agentur für Arbeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II bedarfsmindernd berücksichtigen darf.
Ein arbeitsloser Mann hatte Klage beim Sozialgericht eingereicht. Er hatte sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf eine Abfindung in Höhe von 6.500 Euro geeinigt. Es kam jedoch erst zu Zahlungen durch den Arbeitgeber, als der arbeitslose Mann seine Forderung per Zwangsvollstreckung eintreiben ließ. Der Mann bekam einen Teil der Forderung in Höhe von 3.750 Euro auf diesem Weg. Zum Zeitpunkt, an dem die Zahlung erfolgte, bezog der Mann jedoch schon ALG II. Als der zuständige Bearbeiter des Grundsicherungsträgers davon erfuhr, sollte der Hartz IV-Empfänger einen Betrag von 1.500 Euro zurückzahlen. Der Mann zog vor das Sozialgericht um sich dagegen zu wehren weil er fand, dass es für ihn keinen Nachteil bringen dürfte, wenn der Arbeitgeber erst mit so großer Verspätung zahlt, denn dafür konnte er ja nichts.
Die Richter sahen das jedoch anders. Sie entschieden, dass Abfindungszahlungen nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten zweckbestimmten Leistungen fallen, da ein besonderer Verwendungszweck fehle. Schließlich sei es dem Arbeitgeber völlig egal, wofür der Kläger sein Geld verwende. Auch kämen keine Ausnahmeregelungen für Abfindungen in Betracht. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Hartz Reformen absichtlich darauf verzichtet, Abfindungszahlungen bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen.