Einem Bezieher von ALG II kann die Leistung um 30% gekürzt werden, wenn er sich weigert, die festgelegten Pflichten bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme einzuhalten. Ein 54-jähriger Fortbildungsteilnehmer musste das schmerzlich erfahren. Er hatte sich gegenüber einem privaten Bildungsträger anmaßend und unhöflich geäußert, woraufhin dieser ihn von der Fortbildung ausschloss und vor die Tür setzte. Die zuständige ARGE erfuhr natürlich davon und kürzte ihm das Arbeitslosengeld II für 3 Monate um 30%.
Da der Mann dies ungerecht fand, zog er deswegen vor Gericht. Er trug vor, die ARGE hätte ihm zumindest eine Abmahnung schicken müssen um ihn auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Er sagte weiter, es sei ihm nicht klar gewesen, dass eine – nach seiner Meinung absolut berechtigte – Kritik solche Folgen mit sich bringen würde. Das Gericht gab der Klage des Arbeitslosen statt.
ARAG-Experten bemerken dazu, dass eine Abmahnung nur dann entbehrlich ist, wenn der Fortbildungsteilnehmer sich in unglaublich schwerer Weise daneben benommen hätte, wie etwa durch schwere Beleidigungen. In diesem Fall hatte der Mann jedoch lediglich bemerkt, dass er noch nie so viel Inkompetenz erlebt habe, was nach Auffassung des Gerichts und der ARAG-Experten nicht einer schweren verbalen Entgleisung gleichzusetzen ist.