Der Bundesgerichtshof stärkt mit einer neuen Entscheidung die Rechte der Mieter: Ein Vermieter ist nicht berechtigt, einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete geltend zu machen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält (BGH VIII ZR 118/07).
Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund: "Mit diesem Urteil setzt der Bundesgerichtshof seine klare und eindeutige Linie bei der Schönheitsreparatur-Rechtsprechung fort und bestätigt seine Entscheidung aus dem Vorjahr (BGH VIII ZR 181/07). Jetzt besteht endgültig Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in dieser Frage. Wer im Mietvertrag Klauseln vorgibt, trägt das Risiko, dass die Regelung unwirksam sein kann. Das gilt auch bei Schönheitsreparaturen. Ein Vermieter, der eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart, muss die Konsequenzen tragen. Er kann nicht mit einem Zuschlag zur Miete 'belohnt' oder 'entschädigt' werden."
Im vorliegenden Fall wurde ein Mieter von der Zahlung der Schönheitsreparaturen entbunden, da die vom Vermieter formulierte Vertragsregelung unwirksam war. Der Vermieter forderte als Ersatz bzw. Ausgleich einen Zuschlag zu der bisher gezahlten Mietzahlung. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass dies nicht rechtens ist. In der Entscheidung heißt es, dass der Vermieter grundsätzlich nur Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen kann, sofern diese sich im ortsüblichen Rahmen bewegt. Somit soll dem Vermieter ermöglicht werden, einen am Markt orientierten Preis für das vermietete Eigentum zu verlangen. Im Anschluss bilden die Marktverhältnisse den Maßstab für Mieterhöhungen. Der hier vom Vermieter geltend gemacht Zuschlag orientierte sich jedoch an den Kosten der Schönheitsreparaturen. Dies jedoch ist ein Kostenelement, was ohne Rücksicht auf die Durchsetzbarkeit am Markt herangezogen wurde, um die Mieterhöhung zu begründen. Der BGH entschloss, dass dies unzulässig ist und nicht in das gesetzlich festgelegte System der Vergleichsmiete fällt.