BGH vereinfacht Mieterhöhungen für Vermieter

  1. 26.03.2009 14:23
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Hat das Bundesverfassungsgericht noch kürzlich im Sinne der Mieter entschieden als es darum ging, dass ein Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete geltend zu machen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält, so wurde mit einer neuen Entscheidung bezüglich Mieterhöhungen nun die Vermieterseite gestärkt.

Ein Vermieter ist nach der neusten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 74/08) nicht verpflichtet, den örtliche Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen beizufügen, wenn dieser auch im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden konnte. Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund: "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist problematisch. Sie schafft Rechtsunsicherheit und erschwert bzw. verhindert Transparenz."

Im gegenständlichen Verfahren hatte ein Vermieter die Mieterhöhung mit Daten des Wiesbadener Mietspiegels begründet. Er hatte jedoch keinen Mietspiegel beigelegt sondern darauf verwiesen, dass dieser beim Mieterbund in Wiesbaden erhältlich sei und außerdem im eigenen Kundencenter eingesehen werden könnte. Der Bundesgerichtshof vertrat die Ansicht, dass dies ausreicht. Ein Mietspiegel, der allgemein zugänglich und für den Mieter einsehbar ist, muss einer Mieterhöhung nicht beigefügt werden.

Siebenkotten weiter: "Das Prüfrecht des Mieters, ob er der Mieterhöhung im geforderten Umfang zustimmt oder nicht, wird deutlich eingeschränkt. Der Mieter muss sich jetzt selbst die notwendigen Informationen beschaffen, um zu beurteilen und zu entscheiden, ob das Mieterhöhungsverlangen des Vermieter und dessen Begründung rechtmäßig sind. Einfacher und transparenter wird das Mieterhöhungsverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs sicherlich nicht."

Im Dezember 2007 entscheid der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen BGH VIII ZR 11/07 in einem ähnlichen Fall zu Gunsten des Vermieters. Der BGH hatte entschieden, dass der Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt werden muss, wenn der Mietspiegel Amtsblatt veröffentlicht und damit allgemein zugänglich ist.





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