BGH: Mieter müssen behördliche Baumaßnahmen dulden

  1. 27.03.2009 14:24
  2. Wohnen & Eigenheim
  3. Tarifeverzeichnis

Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Mieter zur Duldung behördlich angeordneter Baumaßnahmen verpflichtet ist. Die oberen Richter kamen zu der Auffassung, dass ein Mieter es dulden muss, wenn ein Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung bauliche Maßnahmen durchführen lässt. In Fällen von behördlicher Anordnung müsse ein Mieter, im Gegensatz zu Modernisierungsmaßnahmen, Bauarbeiten ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist dulden, so der BGH.

Im vorliegenden Fall (Az.: BGH VIII ZR 110/08) wurde ein Vermieter verklagt, als dieser aufgrund behördlicher Anordnung Gaseinzelöfen in seinem Anwesen austauschen ließ, da diese die Abgaswerte nicht mehr einhielten und so den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr entsprachen. Er wurde verpflichtet, die alten Kessel durch eine neue moderne Heizanlage zu ersetzen. Die Mieter wehrten sich gegen den Anschluss an die Zentralheizung und verweigerten den Einbau von Steigeleitungen.

Bei Modernisierungsarbeiten in Eigeninitiative ist der Vermieter verpflichtet, diese mindestens 3 Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich seinen Mietern bekannt zu geben. In Fällen von behördlicher Anordnung jedoch müssen die Mieter die Bauarbeiten jedoch nach Treu und Glauben dulden. Konkrete Umstände der Bauarbeiten wie die Dringlichkeit und der Umfang der auszuführenden Arbeiten beeinflussen, wie lange vorher diese den Mietern angekündigt werden müssen.

Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund: "Die Entscheidung ist nachvollziehbar und entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, Paragraph 554 BGB. Nur wenn der Vermieter freiwillig das Haus oder die Wohnung modernisiert, also Maßnahmen zur Wohnwertverbesserung oder Energieeinsparung durchführt, muss der Mieter mindestens drei Monate vorher schriftlich über die Art, den voraussichtlichen Umfang und Beginn der Arbeiten, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung informiert werden. Muss der Vermieter derartige Arbeiten dagegen aufgrund einer behördlichen Anordnung durchführen, gilt diese Frist nicht."





16.04.Hausbau: Energieeinsparverordnung legt Eigentümern neue Regeln auf
09.03.Immobilienfinanzierung: Zinsen für Hausbau auf Niedrig-Niveau
05.03.Investition in Wohnkomfort und Energieeffizienz - 2012 rund 240.000 Haushalten betroffen
01.03.Teure Energiewende für Eigenheimbesitzer
24.02.BHW Bausparkasse ermittelt Bau- und Wohntrends