Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass eine 50%ige Bezuschussung durch die Krankenkasse für eine künstliche Befruchtung der Versicherten verfassungskonform ist. Seit dem 01.01.2004 müssen die Krankenkassen für Maßnahmen zur künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft nur noch die Hälfte übernehmen. Bis zum 31.12.2003 wurden 100% einer künstlichen Befruchtung übernommen.
Ein verheiratetes Paar hatte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, nachdem dem gesetzlich versicherten Paar die Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung im März 2005 nur zu 50% zugesagt wurde. Es bestand eine in ihren medizinischen Ursachen ungeklärte (idiopathische) Sterilität. Die Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos.
Die Verfassungsbeschwerde wurde von der 2. Kammer des Ersten Senats erst gar nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, die Verfassungsbeschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg, da die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mit Urteil vom 28. Februar 2007 geklärt wurden.
Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit anzusehen und sie als eigenständigen, nicht krankheitsbedingten Versicherungsfall zu behandeln. Der Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung unterliege jedoch nicht dem Begriff der Krankheit, der die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auslöse. Eine künstliche Befruchtung führe keine Heilung eines regelwidrigen Zustands herbei.
Die Beschwerdeführer beriefen sich auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Richter sahen dies anders und urteilten, dass das Gesetz alle Versicherten gleich behandelt, selbst wenn ein Zuschuss von den finanziellen Umständen des Paares abhängt. Wichtig war es den Richtern klarzustellen, dass dem Bundesverfassungsgericht größte Zurückhaltung obliegt, dem Gesetzgeber im Bereich gewährender Staatstätigkeit über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen, vor allem da die gegenständlichen Leistungen aus Beiträgen der Gemeinschaft der Versicherten finanziert werden.