Bewerber, die wegen eines Verstoßes gegen das so genannte Antidiskriminierungsgesetz abgelehnt wurden, haben Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Bei mehrfach diskriminierender Ablehnung kann ein Bewerber auch mehrfach sein Recht geltend machen und auf Entschädigung klagen. Voraussetzung jedoch ist, dass die Bewerbungen grundsätzlich ernst gemeint sein müssen.
Im vorliegenden Fall bewarb sich ein Mann bei einer Firma auf eine Stellenanzeige, in der ein jüngerer Buchhalter (m/w) mit mehrjähriger Berufserfahrung gesucht wurde. Der Mann war jedoch von Beruf Groß- und Außenhandelskaufmann und bereits 42 Jahre alt. Nachdem der Arbeitgeber seine Bewerbung ablehnte und anstatt dessen eine 25-jährige Frau einstellte, reichte der Bewerber Klage wegen eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 15 AGG auf Grund Altersdiskriminierung ein. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte unter Aktenzeichen 5 Sa 286/08 zwar fest, dass eine Altersdiskriminierung stattfand, da sich die Anzeige an „jüngere“ Bewerber richtetet. Jedoch verfügte der Kläger auch objektiv nicht über die geforderte Qualifikation für die ausgeschriebene Buchhalterstelle. Seiner Bewerbung fehlte jede Ernsthaftigkeit, da er sich auf eine große Zahl von Stellenausschreibungen mit völlig unterschiedlichen Anforderungsprofilen bewarb. Im Anschluss daran versuchte er mit formularmäßigen Anspruchsschreiben entsprechende Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Allein vor einem Arbeitsgericht seien 36 solcher Verfahren anhängig gewesen. Davon wurden einige Klagen erhoben, als er bereits in einem neuen Beschäftigungsverhältnis stand.
Fazit: Das Antidiskriminierungsgesetz ist keine Einnahmequelle, wie die Richter des Landesarbeitsgerichtes nachdrücklich entschieden.