Schmerz- und Fiebermittel, die den Wirkstoff Paracetamol enthalten, sind ab dem 01.04.2009 verschreibungspflichtig, wenn eine Packung des Präparats mehr als 10 Gramm des Wirkstoffes enthält. Packungen, die bis zu 20 Tabletten zu 500 mg enthalten, werden weiterhin rezeptfrei in jeder Apotheke verkauft. Suppositorien sind davon nicht betroffen, sie sind weiterhin rezeptfrei.
Medikamente, die den Wirkstoff des Johanneskrauts beinhalten sind dann verschreibungspflichtig, wenn sie zur Behandlung mittelschwerer Depressionen zugelassen sind. Als Grund dafür werden Gesundheitsschäden, die im Fall einer Überdosierung auftreten können, genannt. Genaue Auskunft zu den Präparaten geben in solchen Fällen grundsätzlich die Apotheken.
Eine weitere Änderung betrifft die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten. Dies ist ab dem 01.04 nicht mehr zulässig. Als medizinische Hilfsmittel versteht man alle Produkte, die bei der Genesung und Rehabilitation helfen sowie zur Versorgung von Kranken benutzt werden wie Inkontinenzhilfen, Kompressionsstrümpfe, Schuheinlagen, Prothesen, Orthesen, Rollstühle und Hörgeräte. Von der Regelung ausgenommen ist die Versorgung der Patienten in Notfällen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.
Auch ist es Leistungserbringern wie den Herstellern von Hilfsmitteln in Zukunft untersagt, Vertragsärzte gegen Bezahlung oder Gewährung bestimmter Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln zu beteiligen. Um die Einhaltung der neuen Bestimmungen kümmern sich die Krankenkassen.