Reisekostenversicherung: Ab wann gibt’s Entschädigung”

  1. 07.04.2009 09:13
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In der Osterzeit verreisen traditionell viele Menschen, und diese Art der Kurzreise gewinnt immer mehr an Bedeutung. Die ohnehin schon vorhandenen arbeitsfreien Feiertage werden mit ein paar zusätzlichen Urlaustagen „gestreckt“ und schon kann man eine Woche lang in die Sonne, an den Strand oder auch in die Berge, ganz nach Geschmack. Die Möglichkeiten für Kurzreisen sind unendlich.

Allerdings gibt es Dinge, die die Urlaubsfreude trügen. Besonders bei Kurzflugreisen, wo jede Stunde genossen werden will, ist es ärgerlich wenn es Verspätungen gibt. Doch ab wann hat man Anspruch auf Entschädigung, ob mit oder ohne Reisekostenversicherung” Es gibt europäische Richtlinien, nach denen der Umfang der Entschädigung sich nach der Flugdistanz und dem Umfang der Verspätung richtet.

Liegt die Entfernung des Urlaubsorts unter 1.500 km und hat der Flieger mehr als 2 Stunden Verspätung, so steht dem Urlauber eine Entschädigung zu. Bei innergemeinschaftlichen Flügen, die eine längere Strecke als 1.500 km zurücklegen und bei sonstigen Flügen, die eine Entfernung von zwischen 1.500 km und 3.500 km zurücklegen beginnt die Pflicht zur Erstattung von Schadenersatz bei einer Verspätung von über 3 Stunden und bei allen anderen Flügen liegt die zumutbare Zeit bei 4 Stunden. Was darüber hinaus geht ist entschädigungswürdig. Diese Entschädigung ist allerdings in der Regel eine oder mehrere kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen je nach Dauer und Art der Verspätung. Entstehende außerplanmäßige Übernachtungen müssen von der Airline übernommen werden wie auch der Transport zu den Hotels und zurück zum Flughafen. Sofern die Fluggesellschaft die Verspätung zu vertreten hat und der Reisende nachweislich Schaden genommen hat muss die Airline auch hierfür aufkommen.





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