Mitte 2008 ist das so genannte Pflegezeitgesetz in Kraft getreten, dass die Vereinbarkeit von Beruf und häuslicher Pflege erleichtern soll. Arbeitnehmer können sich bis zu sechs Monate teils oder komplett freistellen lassen, um die Pflege naher Angehöriger zu übernehmen.
Die ARAG-Rechtsexperten betonen, dass grundsätzlich jeder das Recht hat, nahe Angehörige zu pflegen, insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder), Schwiegereltern, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beziehungsweise Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Tritt eine Situation unvorhergesehen ein und nahe Angehörige bedürfen der Fürsorge, so hat jeder Arbeitnehmer das Recht, bis zu 10 Tage freizunehmen um entweder die Pflege zu übernehmen oder für die Zukunft langfristige Lösungen zu finden und zu organisieren. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist hierzu nicht notwendig, diesem muss der Arbeitnehmer lediglich mitteilen, wie lange er der Arbeit fern bleiben wird. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erfordernis der Freistellung anzufordern.
Die Pflegezeit kann auf bis zu 6 Monate ausgedehnt werden, wenn es der Zustand der pflegebedürftigen Person verlang. Diese Regelung ist jedoch nur in Betrieben anwendbar, die mehr als 15 Personen beschäftigen.
Ein Arbeitnehmer, der sich um pflegebedürftige Angehörige kümmert, steht generell unter Kündigungsschutz, der sich von der Zeit der Ankündigung bis hin zum Ende der Pflegezeit bzw. Freistellung zieht. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, eine Abmahnung oder gar eine Kündigung auszusprechen, sollte der Arbeitnehmer ohne Erklärung fernbleiben oder auf Verlangen kein Attest vorlegen.
Grundsätzlich erwirbt der Arbeitnehmer mit dem Anspruch auf kurzfristige Freistellung oder Pflegezeit jedoch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden aber weiter übernommen.