Das Finanzgericht Münster hat mit einem aktuellen Urteil (Az. 6 K 2187/08) festgestellt, dass Unternehmer, die anstatt einer Bilanzierung eine Einnahmenüberschussrechnung durchführen, nicht verpflichtet sind, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Damit hat ein Gericht erstmals zu den seit 2005 geltenden Neuregelungen Stellung genommen. Der Kläger hatte gewerbliche Einkünfte per DATEV-System in Form einer Einnahmenüberschussrechnung an das Finanzamt übermittelt. Zwar wurde nicht die Höhe der erklärten Einkünfte bemängelt, jedoch forderte das Finanzamt den Kläger auf, sich in Zukunft an die gesetzliche Regelung zu halten und die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen.
Der Kläger wurde vom 6. Senat des Finanzgerichts Münster von einer solchen Verpflichtung freigesprochen, da es keine wirksame Rechtsgrundlage für die Forderung des Finanzamtes gäbe. Auf § 60 Abs. 4 EStDV könne sich die Finanzverwaltung nicht stützen, da die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vorlägen.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern für die Unternehmer, die elektronische Standard-Systeme wie DATEV für ihre Gewinnermittlung nutzen, erschwert wird. Auch sei damit eine Ungleichbehandlung der Unternehmer vorprogrammiert, die per Bilanzierung ihren Gewinn ermitteln, denn hierfür steht den Finanzbehörden kein Instrument zur Plausibilitätsprüfung für Bilanzen in der Anlage EÜR zur Verfügung. Eine Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns könne weiterhin – so das Finanzgericht Münster - nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen. Das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen X R 18/09 anhängig.