Eltern, die ein Kind versorgen, dass „wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ haben auch über die Altersgrenze von 21 bzw. 25 Jahren hinaus Anspruch auf Kindergeld. Um die erweiterte Altersgrenze nutzen zu können muss das betroffene Kind jedoch aufgrund einer Behinderung außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten.
Vor kurzem wurde vor einem Familiengericht ein Fall verhandelt in dem es um Kindergeld für eine 1982 geborene hörgeschädigte Frau ging. Die Familienkasse hatte den Kindergeldantrag abgelehnt mit der Begründung, die Frau habe lediglich einen Schwerbehindertengrad von 60% und sei somit in der Lage, 15 Stunden pro Woche arbeiten zu gehen.
Der Bundesfinanzhof stellte sich jedoch auf die Seite der klagenden Familie. Es wurde entschieden dass es ausreichend ist, wenn die Behinderung als erhebliche Mitursache für die Arbeitslosigkeit zu sehen ist. Kindergeld sei zu gewähren, da das Kind aufgrund seiner Behinderung trotz Arbeitsfähigkeit keine oder nur geringe Vermittlungschancen habe.
ARAG-Experten berichten, dass die Frage, ob ein Kind tatsächlich auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen ist und sich nicht selbst unterhalten kann, oder ob andere Gründe daran Schuld sind, dass es keinen Arbeitsplatz findet, oft Streitthema zwischen Familien und Leistungsträgern (hier: Familienkasse) sind. Angerufene Gerichte tendieren jedoch dazu, den betroffenen Familien unter die Arme zu greifen, ganz besonders dann, wenn die Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt anerkannt ist.