Sozialgericht Dortmund entscheidet gegen Lohndumping

  1. 20.04.2009 12:21
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ARAG-Experten weisen darauf hin, dass einem Hartz-IV-Empfänger bei Ablehnung eines Arbeitsangebotes nicht grundsätzlich in allen Fällen die Leistung gekürzt werden darf. Im vorliegenden Fall bekam eine arbeitslose Frau ein Arbeitsangebot in einem Textil-Discounter und war grundsätzlich bereit, den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen und dort zu arbeiten. Als sie jedoch erfuhr, dass der Bruttostundenlohn 4,50 Euro betragen würde, weigerte sie sich, für diesen Dumpinglohn zu arbeiten. Die Projektleiterin argumentierte zwar, dass durch die Annahme dieser Arbeit die Chancen der Hartz-IV-Empfängerin am Arbeitsmarkt steigen würden, was die Arbeitslose jedoch nicht gelten ließ. Sie empfand die angebotenen 4,50 Euro Stundenlohn als Frechheit und schlichtweg sittenwidrig. Die ARGE zeigte sich nicht begeistert von der Verweigerung der Leistungsbezieherin und kürze ihr daraufhin das ALGII für 3 Monate um 30%.

Die Frau lies dies nicht auf sich sitzen und klagte vor dem Sozialgericht Dortmund. Die Richter gaben ihr Recht und hielten einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto für unzumutbar. Das Gericht wies darauf hin, dass die niedrigste Lohngruppe im Einzelhandel im Tarifvertrag einen Bruttostundenlohn von 9,82 Euro vorsieht. Der Textil-Discounter hatte der Bewerberin nicht einmal die Hälfte davon angeboten. Die Richter bezeichneten das Vorgehen als sittenwidrigen Lohnwucher und entschieden mit Urteil unter Aktenzeichen S 31 AS 317/07 im Sinne der Klägerin.





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