BGH erklärt mehrere Sparkassen-Klauseln für unwirksam

  1. 28.04.2009 09:45
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Eine Preisanpassungsklausel der Sparkassen wurde aktuell vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Es ging um die Passage "Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert" aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts.

Unter den Aktenzeichen XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden SFB die Sparkassen Fürth und Oder-Spree verklagt, die diese Klausel verwendet hatten. Sämtliche Sparkassen in Deutschland haben diese Klausel in ihren Geschäftsbedingungen stehen. Kunden, die von dieser Klausel betroffen sind, können nun die gezahlten Gebühren zurück fordern.

Nach Ermessen des Bundesgerichtshofs benachteiligt die Klausel Bankkunden unangemessen. Die Formulierung ließe der Sparkasse Raum dazu, auch Gebühren für Leistungen zu erheben, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen könnte, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müsse.

Weiterhin befand der BGH, dass das in der fraglichen Klausel enthaltene einseitige Recht zur Preisänderung den Kunden ebenfalls unangemessen benachteiligt, da die Voraussetzungen für eine Preisanpassung dort nicht eindeutig geregelt seien. Die Karlsruher Richter wiesen außerdem darauf hin, dass in der Klausel keinerlei Pflicht zur Senkung der Gebühren bei sinken Kosten enthalten sei.

Der Bundesgerichtshof nahm das Verfahren zum Anlass auch das einseitige Zinsanpassungsrecht zu kritisieren, was die Sparkassen sich in ihren AGBs vorbehalten. Auch diese Klausel wurde für unwirksam erklärt. Zur Begründung führten die Richter an, auch bei Zinsanpassungsklauseln müsse das Äquivalenzprinzip beachtet werden, wonach die Zinsanpassungen im Verhältnis zu den auslösenden Faktoren zu stehen hat.





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