Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat geurteilt, dass Sozialträger in besonderen Fällen die Kosten für Schulbücher übernehmen müssen. In einem aktuellen Urteil entschied das Landessozialgericht zu Gunsten einer alleinerziehenden Mutter, die gemeinsam mit ihrem schulpflichtigen Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hartz IV) bezieht. Nach ihrer Aussage ist sie aus finanzieller Sicht nicht in der Lage, die Kosten aus eigener Tasche zu zahlen. Das wurde jetzt gerichtlich bestätigt. Die alleinerziehende Mutter sollte die neuen Schulbücher in Höhe von rund 200 Euro selbst bezahlen, weil die Grundsicherungsträger die Übernahme der Kosten ablehnten. Nach Meinung des Gerichtes handelt es sich beim Kauf von Schulbüchern um einen atypischen Bedarf, der nicht von den Regelleistungen gedeckt werden muss. ( LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 3 AS 76/07)